Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Kosten  der  Fleischbeschau  und  Trichinenschau  von  den  Besitzern  der
Tiere  oder  des  Fleisches  erhoben  werden  sollen.

Die  ergehenden  Beschlüsse  unterliegen  der  Genehmigung  der  Gemeinde—
aufsichtsbehörden.

Für  die  Gemeinden,  welche  von  der  vorstehenden  Befugnis  keinen
Gebrauch  machen,  wird  ein  für  das  Großherzogtum  gültiger  Gebühren—
tarif  vom  Staatsministerium  festgesetzt.

Die  Erhebung  der  Fleischbeschau-  und  Trichinenschaugebühren  erfolgt
in  allen  Fällen  durch  Vermittelung  der  Gemeinde.

Eine  direkte  Zahlung  der  Gebühren  seitens  der  Pflichtigen  an  die
Beschauer  ist  den  Ansprüchen  der  Gemeinde  gegenüber  unwirksam.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  30.  Mai  1904.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

Nachtrag

vom  8.  Juni  1904
zur  Aus  führungsverordnung,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  31.  März  1903.

[83)  In  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  31.  März  1903,  betreffend
  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  einschl.  der  Trichinenschau,  wird
Nachstehendes  verordnet: