179
Art. 1.
§ 48 Absatz 2 der Verordnung vom 31. März 1903 erhält folgende
Fassung:
In Gemeinden ohne Schlachthauszwang regeln sich die Gebühren-
beträge nach dem Nachtragsgesetz vom 30. Mai 1904. Für die Ge-
meinden, welche von der dort bezeichneten Befugnis zur Regelung der
Beträge keinen Gebrauch machen, werden als Höchstsätze die Gebühren-
sätze der Ausführungsverordnung vom 31. März 1903 (§8§ 50, 52),
mit der hierunter folgenden Abänderung der Trichinenschaugebühren,
festgesetzt.
Art. 2.
Der § 50 Abs. 2 A der Verordnung vom 31. März 1903 erhält fol-
gende Fassung: "
A.
1. Für einen ganzen Tierkörper eines Schweines, Wildschweines 0,50 #
2. Für ein Fleischstück, eine Speckseitte 0,40 „
Art. 3.
Der § 52 Abs. 1 der Verordnung vom 31. März 1903 erhält folgende
Fassung:
Vorbehaltlich der Gebührenregelung durch Ortsgesetz (Ausführungs-
gesetz § 8 Abs. 3, Ausführungsverordnung § 48 Abs. 1) oder durch
Gemeindebeschluß (Nachtragsgesetz vom 30. Mai 1904, Ausführungs-
verordnung § 48 Abs. 2 in der Fassung gegenwärtiger Verordnung)
steht den Beschauern und ihren Stellvertretern ein Anspruch auf folgende,
aus der Gemeindekasse zahlbare Vergütungen zu.
Weimar, den 8. Juni 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.