182
I
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrssteuern außer
und neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs
beruhenden indirekten Steuern:
J.
□x
Die Kontrolleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Be-
kanntmachung vom 1. Februar 1893;
die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 3. April 1895;
die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach den
Gesetzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897;
in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim
mit Ausnahme der Orte Melpers, Birx und Frankenheim
a) der Malzaufschlag,
b) die Ubergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze,
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden König-
lich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen;
die Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 22. Juni 1904.
II.
Als Steuern vom Einkommen:
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juni
1897 mit Nachträgen vom 22. März 1899, 26. März 1902 und 11. Fe-
bruar 1904.
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
MÆ MÆ MÆ
400 450 2,40
450 500 3,00
500 550 3,60
550 600 4,80
600 700 6,00
700 800 7.20
800 900 9,00