Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M 9 — - 
900 3000 100 3 
3000 15000 300 12 
15 000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30 000 500 24.— 
Bei Einkommen von mehr als 30 000 ¼ steigt die Steuer in Stufen 
von je 1000 ½“ um je 40 J7. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 400 J/7 nicht übersteigen, wird 
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch: 
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in 
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen 
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 Seite 119) 
weiteres Einkommen beziehen; 
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der all- 
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit 
einem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und 
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, 
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 2. Juni 1897), 
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 400 nicht übersteigt, 
nach folgenden Sätzen zu versteuern: 
Einkommen bis einschließlich mit 
50 A 0,60; 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
M M M 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
32*
	        
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