183
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
M 9 — -
900 3000 100 3
3000 15000 300 12
15 000 18000 500 18
18000 24000 500 21
24000 30 000 500 24.—
Bei Einkommen von mehr als 30 000 ¼ steigt die Steuer in Stufen
von je 1000 ½“ um je 40 J7.
Von den Einkommen, die den Betrag von 400 J/7 nicht übersteigen, wird
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch:
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene,
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 Seite 119)
weiteres Einkommen beziehen;
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der all-
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit
einem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten,
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommen-
steuergesetzes vom 2. Juni 1897),
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 400 nicht übersteigt,
nach folgenden Sätzen zu versteuern:
Einkommen bis einschließlich mit
50 A 0,60;
Einkommen
von mehr als bis einschließlich mit
M M M
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40
32*