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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 30 Weimar. 15. Oktober 1904.
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904, Reichs-
Gesetzblatt Seite 266, Seite 197. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der bei der Groß-
herzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamtuniversität in Jena bestehenden Kommissionen 1. für die ärztliche
Vorprüfung, 2. für die Prüfung der Arzte und Zahnärzte, 3. für die pharmazeutische Prüfung, Seite 198.—
Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Stiuttgarter Mit- und Rückversicherungs-
Aktiengesellschaft in Sinttgart, Seite 199.— Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt
für das Deutsche Reich, Seite 200.
Ministerialverordnung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904,
Reichs-Gesetzblatt Seite 266.
(102) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli
1904, Reichs-Gesetzblatt Seite 266, wird hierdurch verordnet, was folgt:
Landes-Zentralbehörde im Sinne der §8 1 Abs. 5, 2, 3 und 20 des
Gesetzes ist das Staatsministerium, Departement des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde ist in den Fällen des § 11 Abs. 1 und 3
der Bezirksdirektor.
In bezug auf die der
„höheren Verwaltungsbehörde“
zugewiesene Genehmigung der Ortsstatuten (§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)
: Z„ 18. September 1869
bewendet es bei der durch das Gesetz vom 2. Jun iss Art. IV Abs. 3
festgesetzten Zuständigkeit des Großherzoglichen Staatsministeriums.
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