Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 31. Weimer. 31. Oktober 1904. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten 
und das Versahren bei Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohnhaft sind, 
Seite 201. — Ministerialbekanntmachung, betr. Satzungen der städtischen Sparkasse zu Triptis, Seite 203. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 211. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein zu Borsch, Seite 211. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Entbindung der Wiener Lebens- und Rentenversicherungsanstalt in Wien von der Bestellung eines 
Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum, Seite 211. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 212. 
  
Ministerialbekanntmachung, 
betreffend die Kosten der Nechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundes- 
staaten und das Verfahren bei Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem 
anderen Bundesstaate wohnhaft sind. 
[106) I. Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten ge- 
troffenen Vereinbarung sind hinsichtlich der Kosten der Rechtshilfe unter den 
Behörden verschiedener Bundesstaaten künftighin die nachstehenden Grundsätze 
zu beobachten. 
Bei Bekanntgabe dieser Grundsätze werden die Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften noch besonders auf die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung 
vom 18. August 1885 (Regierungsblatt S. 95), betreffend das Verfahren bei 
Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohn- 
haft sind, hingewiesen. 
Letztere Bestimmungen haben auch in den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, An- 
wendung zu finden. 
In diesen, wie auch in Zivilprozeßsachen, sind sie, da zufolge der nach- 
stehenden Grundsätze eine Erstattung der durch die Vernehmung von Sach- 
1904 37
	        
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