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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 31. Weimer. 31. Oktober 1904.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Kosten der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten
und das Versahren bei Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohnhaft sind,
Seite 201. — Ministerialbekanntmachung, betr. Satzungen der städtischen Sparkasse zu Triptis, Seite 203. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 211. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein zu Borsch, Seite 211. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Entbindung der Wiener Lebens- und Rentenversicherungsanstalt in Wien von der Bestellung eines
Hauptbevollmächtigten im Großherzogtum, Seite 211. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 212.
Ministerialbekanntmachung,
betreffend die Kosten der Nechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundes-
staaten und das Verfahren bei Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem
anderen Bundesstaate wohnhaft sind.
[106) I. Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten ge-
troffenen Vereinbarung sind hinsichtlich der Kosten der Rechtshilfe unter den
Behörden verschiedener Bundesstaaten künftighin die nachstehenden Grundsätze
zu beobachten.
Bei Bekanntgabe dieser Grundsätze werden die Gerichte und Staatsanwalt-
schaften noch besonders auf die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung
vom 18. August 1885 (Regierungsblatt S. 95), betreffend das Verfahren bei
Zuziehung von Sachverständigen, welche in einem anderen Bundesstaate wohn-
haft sind, hingewiesen.
Letztere Bestimmungen haben auch in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, An-
wendung zu finden.
In diesen, wie auch in Zivilprozeßsachen, sind sie, da zufolge der nach-
stehenden Grundsätze eine Erstattung der durch die Vernehmung von Sach-
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