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Ministerialbekanntmachungen.
(107] II. Die nachstehend abgedruckten neuen Satzungen der städtischen Spar-
kasse zu Triptis sind von uns genehmigt worden.
Weimar, den 20. Oktober 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Satzungen der städtischen Sparkasse zu Triptis
vom 9. Juni 1904.
Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse.
81.
Die Sparkasse zu Triptis bildet ein besonderes selbständiges Rechtssubjekt und wird unter
Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieser Satzungen verwaltet.
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium
steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber
zu wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativ-
Bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit
Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der
letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen
und die etwa gefundenen Mängel abzustellen.
82.
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders
den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und
sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen.
83.
Die Gemeinde Triptis haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei der-
selben gemachten Einlagen.
Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die Verwaltungskosten bestritten, der ver—
bleibende Überschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet.
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