Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Verwaltungs-Grundsätze. 
814. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren 
Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers, Gegenbuchführers und des jeweilig amtierenden 
Verwaltungs-Ausschußmitgliedes vorgenommen werden. 
Wenn ausnahmsweise ein Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen werden soll, 
so bedarf es einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs-Ausschusses. 
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder 
annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungs-Ausschusse festgesetzt 
und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
8 15. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den zu 
zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek an einem 
in Deutschland gelegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sicheren Grundschulden an 
in Deutschland gelegenen Grundstücken (vgl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist 3 Monate vor dessen 
Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzungen bezeichneten Blättern einmal bekannt zu machen. 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich 
festgestellten Grundsätzen (vgl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Summen unter 100 + —3 werden nicht ausgeliehen. 
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus- 
leihung nach Lage der Umstände nicht ratsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur 
Anschaffung von sonstigen durch § 1807 Abs. 1 Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 
durch landesgesetzliche Vorschriften (vgl. die Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werten verwendet oder 
wenn auch dieses nicht ratsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 
Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden. 
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderats, auch bis 
zu einem Betrage, welcher 20 Prozent des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer 
andern deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit längstens 
einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden. 
8 16. 
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der Ver— 
waltungs-Ausschuß eine kurze Ubersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lokalblatte 
bekannt zu geben. 
Verwaltung der Sparkasse. 
§ 17. 
Die Leitung, Beaussichtigung bezügl. eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse 
liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher
	        
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