Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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in Behinderungsfällen durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus 
vier durch den Gemeinderat aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche der 
Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit dem Schluß des Rechnungsjahres 
zwei, die am längsten fungiert haben, aus und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind die 
Ausscheidenden wieder wählbar. 
Die zunächst Ausscheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, 
während die beiden anderen nur Stellvertreter sind. 
Die Verwaltungs-Ausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat 
festzusetzende Besoldung. 
Die Namen sämtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung 
und das hiesige Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
8 18. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei dem 
Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die Leitung 
der Verwaltungs-Ausschuß-Sitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Be— 
aufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 
819. 
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs- 
Ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu prüfen, 
ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den gesetzlichen 
Erfordernissen (8 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden Beschlüssen des 
Verwaltungs-Ausschusses entsprechen, welchen Falles er einen bezügl. Vermerk unter die Urkunden zu 
setzen hat, auf welchen hin die Auszahlung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen bekleidet 
wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch einen 
besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühewaltung zu 
bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken, bezügl. zu bescheinigen. 
8 20. 
Für Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 
3 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkasse- 
Vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Entscheidung 
zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital- oder Zinseneinziehung, so hat 
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
1904 38
	        
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