Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

217 
(Gehöftes) nach den bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abteilungen 
in der Hausliste ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand 
mehrerer in einem Hause (Gehöft) etwa befindlicher Haushaltungen zusammen- 
gefaßt wird. Ebenso werden die sämtlichen in den verschiedenen Haushaltungen 
eines Hauses (Gehöftes) etwa vorgekommenen Schlachtungen zusammen und 
ungetrennt in der Hausliste verzeichnet. 
86. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand 
der Viehhaltung in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember d. J. zu 
beziehen. Die Zählung der Schlachtungen bezieht sich immer auf den Zeitraum 
vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904. Die Vollständigkeit 
und Richtigkeit der Ausfüllung ist am Schlusse der Hausliste durch unter- 
schriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Die 
Hauslisten der Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht 
kommenden Tiergattungen gehalten werden oder Schlachtungen der eingangs 
bezeichneten Art nicht vorgekommen sind, sind ebenfalls von dem Hausbesitzer 
oder dessen Vertreter zu unterschreiben, nachdem dieselben vorher mit dem Ver- 
merk „Vakat“ oder „Fällt aus“ versehen worden sind. 
87. 
Vom 1. Dezember d. J. mittags ab haben die Gemeindevorstände mit der 
Wiedereinsammlung der sämtlichen Hauslisten beginnen und dieselbe spätestens 
bis zum Abend des 3. Dezember d. J. vollständig beenden zu lassen. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. Die 
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf denen 
nur das Nichtvorhandensein sämtlicher in den Bereich der Zählung fallender 
Viehgattungen bezw. das Nichtvorkommen von Schlachtungen bezeugt worden 
ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
88. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände die 
ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. In dieselbe sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.