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jedoch nur diejenigen Hauslisten überzutragen, in deuen gezähltes
Vieh oder vorgekommene Schlachtungen verzeichnet sind.
Die Kontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand mit einem
Zeugnisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und richtig befunden
worden ist. Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der laufenden Nummer
geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an den
zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
89.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial
aus sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls
wegen schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen, sodann hat er das
Material auf seine Vollständigkeit und insbesondere auch darauf zu prüfen, ob
die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten die Richtigkeitszeugnisse in
gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material nach Amts-
gerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 3 1. Dezember d. J.
dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu
übermitteln.
§ 10.
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar
ist beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials
der Viehzählung nach den vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämtliche
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des Statisti-
schen Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in den Hauslisten gemachten
Angaben und wegen der Berichtigung und endgültigen Feststellung des Zählungs-
ergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Beschleunigung
und Sorgfalt nachzukommen.
Weimar, den 3. November 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern und Innern.
v. Wurmb.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.