Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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87. 
Die regelmäßig wiederkehrenden Gebäudebesichtigungen zur Überwachung 
der Beobachtung der baupolizeilichen Vorschriften sind in der Weise vorzunehmen, 
daß im Zeitraum von 2 Jahren sämtliche Gebäude eines Besichtigungsbezirks 
besichtigt werden. 
88. 
In den selbständigen Besichtigungsbezirken (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes, 
§ 1 dieser Verordnung) trifft der Gemeindevorstand die Bestimmungen darüber, 
ob in jedem zweiten Jahre sämtliche Gebäude des Bezirks besichtigt werden 
sollen, oder ob der Bezirk in 2 Abteilungen geteilt werden soll, deren Besich- 
tigung abwechselnd in jedem Jahre erfolgt. Die getroffenen Bestimmungen 
sind dem Bezirksdirektor mitzuteilen. 
89. 
Die durch § 2 gebildeten Besichtigungsbezirke werden zum Zweck der 
Gebäudebesichtigung in je 2 Abteilungen geteilt. Diese Abteilungen umfassen 
mit Ausnahme der selbständigen Besichtigungsbezirke: 
im I. Besichtigungsbezirk: 
1. Abteilung: sichtigungsbez 
den Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt, 
vom Anmtsgerichtsbezirk Vieselbach die Ortschaften: Azmannsdorf, Groß- 
mölsen, Hopfgarten, Kerspleben, Kleinmölsen, Niederzimmern, Ollendorf, 
Ottstedt a. B., Schwerborn, Töttleben, Udestedt, Vieselbach, Wallichen, 
vom Amtsgerichtsbezirk Weimar die Ortschaften: Ballstedt, Berlstedt, 
Daasdorf a. B., Daasdorf b. B., Ettersburg, Gaberndorf, Goldbach, 
Großobringen, Heichelheim, Hottelstedt, Kleinobringen, Liebstedt, Neu- 
mark, Ottmannshausen, Ramsla, Sachsenhausen, Schöndorf, Schwer- 
stedt, Stedten b. N., Wohlsborn; 
2. Abteilung: 
den Amtsgerichtsbezirk Blankenhain, 
vom Amtsgerichtsbezirk Vieselbach die Ortschaften: Bechstedtstraß, Eichel- 
born, Hayn, Hochstedt, Isseroda, Klettbach, Linderbach, Meckfeld, Mönchen- 
holzhausen, Obernissa, Rohda b. V., Schellroda, Sohnstedt, Utzberg, 
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