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87.
Die regelmäßig wiederkehrenden Gebäudebesichtigungen zur Überwachung
der Beobachtung der baupolizeilichen Vorschriften sind in der Weise vorzunehmen,
daß im Zeitraum von 2 Jahren sämtliche Gebäude eines Besichtigungsbezirks
besichtigt werden.
88.
In den selbständigen Besichtigungsbezirken (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes,
§ 1 dieser Verordnung) trifft der Gemeindevorstand die Bestimmungen darüber,
ob in jedem zweiten Jahre sämtliche Gebäude des Bezirks besichtigt werden
sollen, oder ob der Bezirk in 2 Abteilungen geteilt werden soll, deren Besich-
tigung abwechselnd in jedem Jahre erfolgt. Die getroffenen Bestimmungen
sind dem Bezirksdirektor mitzuteilen.
89.
Die durch § 2 gebildeten Besichtigungsbezirke werden zum Zweck der
Gebäudebesichtigung in je 2 Abteilungen geteilt. Diese Abteilungen umfassen
mit Ausnahme der selbständigen Besichtigungsbezirke:
im I. Besichtigungsbezirk:
1. Abteilung: sichtigungsbez
den Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt,
vom Anmtsgerichtsbezirk Vieselbach die Ortschaften: Azmannsdorf, Groß-
mölsen, Hopfgarten, Kerspleben, Kleinmölsen, Niederzimmern, Ollendorf,
Ottstedt a. B., Schwerborn, Töttleben, Udestedt, Vieselbach, Wallichen,
vom Amtsgerichtsbezirk Weimar die Ortschaften: Ballstedt, Berlstedt,
Daasdorf a. B., Daasdorf b. B., Ettersburg, Gaberndorf, Goldbach,
Großobringen, Heichelheim, Hottelstedt, Kleinobringen, Liebstedt, Neu-
mark, Ottmannshausen, Ramsla, Sachsenhausen, Schöndorf, Schwer-
stedt, Stedten b. N., Wohlsborn;
2. Abteilung:
den Amtsgerichtsbezirk Blankenhain,
vom Amtsgerichtsbezirk Vieselbach die Ortschaften: Bechstedtstraß, Eichel-
born, Hayn, Hochstedt, Isseroda, Klettbach, Linderbach, Meckfeld, Mönchen-
holzhausen, Obernissa, Rohda b. V., Schellroda, Sohnstedt, Utzberg,
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