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nach den Umständen des Falles in feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht
unbedenklich ist.
9.
Steht dem Baubesichtiger auf Grund des § 8 Absatz 2 des Gesetzes ein
Anspruch auf Gebühren und Reisekosten zu, so ist eine Berechnung derselben
dem Bericht an den Gemeindevorstand beizulegen.
Der Baubesichtiger hat für jede auf eine Arbeit verwendete volle oder
angefangene Stunde eine Gebühr von 80 zu berechnen. Der Mindest-
betrag der Gebühr für eine Begutachtung ist 1 —/, der Höchstbetrag 10 J7.
Die auf die Reise verwendete Zeit kommt bei der Berechnung der Gebühr
nicht in Betracht.
10.
Die regelmäßig wiederkehrenden Gebäudebesichtigungen (§ 5 Ziffer 3 des
Gesetzes vom 27. April 1904, §§ 7—10 der Ausführungsverordnung vom
6. Dezember 1904, Regierungsblatt Seite 225) sind in jedem Jahre so zeitig
vorzunehmen, daß sie bis 1. Dezember vollendet sind.
Eine Erstreckung der Frist kann durch den Bezirksdirektor verfügt werden.
11.
Der Tag der Besichtigung ist dem Gemeindevorstand spätestens 3 Tage
zuvor mitzuteilen. Vor Beginn der Besichtigung hat der Baubesichtiger dem
Gemeindevorstand eine Mitteilung über Ort und Zeit des Anfangs zu machen.
12.
Die Besichtigung hat sich auf alle in dem Besichtigungsbezirk befindlichen
Gebände zu erstrecken mit Ausnahme der Hof= und Staatsgebäude.
Durch die Besichtigung ist festzustellen, ob die bau-, feuer= und sicherheits-
polizeilichen Vorschriften allenthalben beachtet sind. Die Baubesichtiger haben
zu diesem Zweck eine eingehende Untersuchung der Gebäude vorzunehmen. Sie
sind berechtigt, soweit dies erforderlich ist, die Gehöfte und Häuser zu betreten.
Wohnräume sollen jedoch in der Zeit vor 7 Uhr morgens und nach 7 Uhr
abends ohne Zustimmung des Inhabers der Wohnung nicht betreten werden.
Wird in anderen Fällen der Zutritt verweigert, so haben die Baubesichtiger
sich an den Gemeindevorstand zu wenden, der nach § 10 der Ausführungs-
verordnung zum Gesetz über die Bestellung von Baubesichtigern verfahren wird.