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Begierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Weimar. J
Nummer 36.
6 22. Dezember 1904.
Inhalt: Landesherrliche Verordnung, betr. die Einrichtung einer Krankenfürsorge für gewisse im Staatsdienste be-
schäftigte Personen, vom 23. November 1904, Seite 235. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der
Rechtsfähigkeit an den Wiesenwässerverein in Ottern, Seite 236. — Ministerialbekanntmachung, betr. die
Preise für das Diphtherieserum, Seite 236. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur
der Preußischen National-Versicherungsgesellschaft in Stettin, Seite 237. — Ministerialbekanntmachung, betr.
Ernennung des Horst von- Henning auf Schönhoff in Weimar zum Hauptagenten der Torkshire Fire & Life
Insurance Compauy in York, Seite 237. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur
der Allgemeinen Versicherungsaktien-Gesellschaft Victorin“ in Berlin, Seite 238. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 238. V
125. Landesherrliche Verordnung,
betreffend die Einrichtung einer Krankenfürsorge für gewisse im Staatsdienste
beschäftigte Personen, vom 23. November 1904.
Wir
Wilhelm Ernkt,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.n
SI.
Diejenigen Personen, die im Dienste des Staats gegen Entgelt voll
beschäftigt werden, bei Erkrankungen aber keinen Anspruch auf Fortbezug ihres
Diensteinkommens oder auf Krankengeld haben, bleiben im Erkrankungsfalle
1904 44
verordnen hiermit, was folgt: