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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Bachsen.
Nummer 37. Weimar. 24. Dezember 1904.
—.
Inhalt: Ministerialverordnung, betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874 zum
Gesetz, betreffend das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874, Seite 239. — Ministerialbekanntmachung, betr.
die Bestellung des Lehrers H. Barnicol in Meiningen zum gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten der
Deutschen Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin für die Thüringischen Staaten, Seite 240.
Ministerialverordnung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1877/
zum Gesetz, betreffend das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874.
[132] Unter Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874,
(Regierungsblatt S. 328f.) zum Gesetz, betreffend das Hebammenwesen, vom
29. Juni 1874, wird der § 2 daselbst, wie folgt, gefaßt:
8 2.
In der vom Staate unterhaltenen Hebammenlehranstalt zu Jena finden
in der Regel alljährlich zwei Lehrkurse von je fünfmonatiger Dauer statt,
die je am 1. März und 1. Oktober beginnen. Bei der Zulassung zu den
Lehrkursen sind zunächst die Bewerberinnen zu berücksichtigen, welche von
Gemeinden des Großherzogtums zur Ausbildung als Bezirkshebammen vor—
geschlagen werden. In zweiter Linie sind die Bewerberinnen zuzulassen,
welche auf Grund getroffener Vereinbarungen von den zuständigen Behörden
anderer Thüringischer Staaten angemeldet werden.
Ist mit diesen Schülerinnen die zulässige Anzahl von 20 für einen
Kursus noch nicht erreicht, so können bis zur Erfüllung dieser Zahl auch
noch geeignete Bewerberinnen als Privatschülerinnen angenommen werden.
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