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Die Kosten des Unterrichts sowie der Unterbringung und Verpflegung der
Privatschülerinnen in der Hebammenlehranstalt setzt das Staatsministerium,
Departement des Innern, fest.
Gesuche um Aufnahme der zu Bezirkshebammen Vorgeschlagenen in
die Hebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der in § 4 dieser Verordnung
gegebenen Vorschriften durch Vermittelung des Bezirksdirektors an das
Staatsministerium, Departement des Innern, in Weimar und zwar für
den am 1. März beginnenden Kursus bis zum 15. Januar und für den
am 1. Oktober beginnenden Kursus bis zum 15. August zu richten. Zu-
lassungsgesuche von Privatschülerinnen sind für den ersten Kursus im Monat
Januar, für den zweiten Kursus im Monat August an das Verwaltungs-
direktorium der Großherzoglichen Landesheilanstalten zu Jena zu richten.
Weimar, den 30. November 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Ministerialbekanntmachung.
(133) Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 10. Februar 1883 —
Regierungsblatt S. 17 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß zum gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten der Deutschen Feuer-Versiche-
rungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin für das Großherzogtum Sachsen, die Herzog-
tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha,
sowie die Fürstentümer Reuß j. L., Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen der Lehrer H. Barnicol in Meiningen bestellt worden ist.
Weimar, den 15. Dezember 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.