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Pyämie (Eiterfieber), Septichämie (Jauchefieber), fauliger Gebärmutter—
entzündung oder anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, sowie von
Kühen, von denen die Nachgeburt noch nicht abgegangen ist,
d. von Kühen stammt, die an Eutertuberkulose, oder vorgeschrittener mit
starker Abmagerung oder Durchfällen verbundener Tuberkulose leiden,
e. von Kühen stammt, die mit giftigen oder stark wirkenden in die Milch
übergehenden Arzneimitteln, insbesondere Arsen, Brechweinstein, Jodkali,
Nieswurz, Eserin, Opium, Pilokarpin behandelt werden,
f. fremdartige Stoffe irgendwelcher Art enthält oder mit Wasser oder aus
Wasser hergestelltem Eise versetzt ist. Der Zusatz von nur aus Milch
sauber hergestelltem Eise sowie solcher Konservierungsmittel, welche vom
Staatsministerium als erlaubt bekannt gegeben werden, ist gestattet.
g. Milchschmutz in dem Maße enthält, daß sich bei dem einstündigen Stehen
eines halben Liters Milch in einem hellen Glasgefäße ein Bodensatz zeigt.
82.
Milch von Kühen, welche an Maul= und Klauenseuche erkrankt sind, oder
welche im Verdacht einer Seuchen= oder einer anderen, die Milch beeinflussenden
Erkrankung stehen, darf nur in abgekochtem Zustande in den Verkehr gebracht
werden. Aus Sammelmolkereien darf Milch, welcher der Fettgehalt durch die
Zentrifuge nahezu entzogen ist, nur in pasteurisiertem oder sterilisiertem Zustande
(siehe § 6) verkauft werden.
83.
Die für den Verkauf bestimmte Milch soll mit größter Reinlichkeit ge—
wonnen, alsbald durch Seihen vom Schmutze befreit und weiterhin reinlich
behandelt werden. Es ist verboten, Personen, welche mit Ausschlag behaftet
sind oder an ekelerregenden oder an den im § 4 bezeichneten Krankheiten leiden,
oder an solchen Krankheiten leidende Personen zu pflegen haben, melken zu
lassen, oder bei der Behandlung der Milch zu beschäftigen.
Die Milch darf nur in Räumen aufbewahrt werden, die rein, gut gelüftet,
nicht bewohnt, kühl sind und nicht in direkter Verbindung mit Schlaf= oder
Krankenzimmern stehen.