Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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b) bei Nachnahmesendungen, soweit sie unter dem Ablösungsvermerk ab- 
gesandt werden, neben dem Porto und der Vorzeigegebühr die Post- 
anweisungsgebühr für die Übermittelung des eingezogenen Nachnahme- 
betrages; 
J) bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung 
das Porto für die angehängte Karte (vgl. Ziffer VI Absatz 4); 
d) die Gebühr für Postaufträge; 
e) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, 
unter dem Ablösungsvermerk zu befördernden Sendungen; 
f) die Gebühr für Rückscheine; 
8) die Porto= und Gebührenbeträge für die Nach= und Rücksendung der 
Pakete und Wertbriefe; 
h) die Gebühr für Unbestellbarkeitsmeldungen; 
1) die Gebühr für Laufschreiben; 
k) die Porto= und Gebührenbeträge für die Ortssendungen derjenigen Be- 
hörden, die zur Benutzung der Post für ihren Ortsverkehr zugelassen 
worden sind. Vgl. unter Vb. 
III. 
Von der Portoablösung sind ausgeschlossen und daher bar oder durch 
Verwendung gewöhnlicher Postwertzeichen zu entrichten: 
a) das Porto für Sendungen nach Orten außerhalb des Deutschen Reiches; 
b) das Porto für Sendungen, die an Staatsbehörden gerichtet sind, falls 
nicht der Absender eine Staatsbehörde ist; 
IC) die Bestellgebühren einschließlich des Eilbestellgeldes sowohl für ein- 
gehende als auch für abgehende Sendungen, soweit nicht wegen der 
Bestellgebühren ein besonderes Ablösungsabkommen besteht; 
d) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, 
nicht unter dem Ablösungsvermerk zu befördernden Sendungen; 
e) die Postanweisungsgebühr für die Übermittelung der auf Postauftrags- 
sendungen eingezogenen Geldbeträge; 
f) die Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen; 
8) die besondere Gebühr für dringende Pakete; 
h) die besondere Einlieferungsgebühr für die außerhalb der Schalterdienst- 
stunden angenommenen Einschreibsendungen und gewöhnlichen Pakete.