Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

116  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

gaben  nur  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  vorstehenden
  Paragraphen  Anwendung,  Artikel  72  aber  nur
insoweit,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
lediglich  die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuwäisen  ist.

S.  7.

Die  in  den  vorstehenden  §§.  1  bis  6  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  als  ein  integrirender  Bestandtheil  der
Bundesverfassung  zu  betrachten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  -ischen  diesen  Bestimmungen
  und  dem  Texte  der  Deutschen  Verfassungsurkunde
  eine  Verschiedenheit  besteht,  haben  für  Bayern
lediglich  die  ersteren  Geltung  und  Verbindlichkeit.

8.  8.

Die  unter  Ziffer  II.  §.  26  dieses  Vertrages  aufgeführte
  Uebergangsbestimmung  des  nunmehrigen  Artikels
79  der  Verfassung  findet  auf  Bayern  in  Aubetracht  der
vorgerückten  Zeit  und  der  Nothwendigkeit  mannigfaltiger
Umgestaltung  anderer  mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung
  in  Zusammenhang  stehender  Gesetze  und
Einrichtungen  Anwendung  nur  in  Betreff  des  Wahlgesetzes
  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom
31.  Mai  1869  (Art.  79  Nr.  13).

Im  Uebrigen  bleibt  die  Erklärung  der  im  Norddeutschen
  Bunde  ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen
für  das  Königreich  Bayern,  soweit  diese  Gesetze  auf  Angelegenheiten
  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der
Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der
Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

 

IV.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche
theils  die  vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges
der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militärverwaltung  des
Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871  und  beziehungsweise