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oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten
hat, sofort dem Bezirksdirektor behufs Feststellung der Seuche Anzeige zu er—
statten.
In eiligen Fällen kann der Bezirkstierarzt schon vor polizeilichem Ein—
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten
und verdächtigten Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist dem Gemeindevorstand davon
Anzeige zu machen. · «
Die Feststellung der Seuche ist im Zweifelsfalle auf das Ergebnis einer
unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden in der Tierklinik zu
Jena vorgenommenen Untersuchung (vergl. Anlage II) zu gründen. Regelmäßig
hat dies dann zu geschehen, wenn der Geflügelbesitzer diese Untersuchung be—
antragt und deren Kosten trägt.
83.
Auf die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes bezw. des Direktors
der Tierklinik (§ 2), daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, hat der Be-
zirksdirektor den Gemeindevorstand unverzüglich von’ dem Seuchenausbruch zu
benachrichtigen. Der Gemeindevorstand hat darauf die in den nachstehenden
Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln, soweit deren Ausführung nicht
ausdrücklich dem Bezirksdirektor vorbehalten ist, anzuordnen und für die Dauer
der Gefahr wirksam durchzuführen.
84.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte
festgestellt, so kann der Gemeindevorstand, falls die Seuche auf andere Bestände
des Ortes übergreift, ohne Anzeigeerstattung (§ 2 Abs. I) die polizeilichen
Schutzmaßregeln anordnen.
In solchen Fällen hat jedoch der Gemeindevorstand dem Bezirksdirektor
unter Angabe der Art und der Stückzahl dieser Geflügelbestände und der er-
krankten Tiere kurze Mitteilung zu machen.
85.
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin
seuchenfreien Ortschaft ist sofort vom Gemeindevorstande auf ortsübliche Weise