Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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oder von dem Verdachte des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten 
hat, sofort dem Bezirksdirektor behufs Feststellung der Seuche Anzeige zu er— 
statten. 
In eiligen Fällen kann der Bezirkstierarzt schon vor polizeilichem Ein— 
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten 
und verdächtigten Tiere anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder 
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist dem Gemeindevorstand davon 
Anzeige zu machen. · « 
Die Feststellung der Seuche ist im Zweifelsfalle auf das Ergebnis einer 
unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden in der Tierklinik zu 
Jena vorgenommenen Untersuchung (vergl. Anlage II) zu gründen. Regelmäßig 
hat dies dann zu geschehen, wenn der Geflügelbesitzer diese Untersuchung be— 
antragt und deren Kosten trägt. 
83. 
Auf die gutachtliche Erklärung des Bezirkstierarztes bezw. des Direktors 
der Tierklinik (§ 2), daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, hat der Be- 
zirksdirektor den Gemeindevorstand unverzüglich von’ dem Seuchenausbruch zu 
benachrichtigen. Der Gemeindevorstand hat darauf die in den nachstehenden 
Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln, soweit deren Ausführung nicht 
ausdrücklich dem Bezirksdirektor vorbehalten ist, anzuordnen und für die Dauer 
der Gefahr wirksam durchzuführen. 
84. 
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte 
festgestellt, so kann der Gemeindevorstand, falls die Seuche auf andere Bestände 
des Ortes übergreift, ohne Anzeigeerstattung (§ 2 Abs. I) die polizeilichen 
Schutzmaßregeln anordnen. 
In solchen Fällen hat jedoch der Gemeindevorstand dem Bezirksdirektor 
unter Angabe der Art und der Stückzahl dieser Geflügelbestände und der er- 
krankten Tiere kurze Mitteilung zu machen. 
85. 
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin 
seuchenfreien Ortschaft ist sofort vom Gemeindevorstande auf ortsübliche Weise
	        
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