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812.
Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperr—
maßregeln sind aufzuheben:
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalls 14 Tage verflossen sind, oder
wenn bei Geflügelcholera der ganze Geflügelbestand ausschließlich der
Tauben, bei Hühnerpest der ganze Hühnerbestand einschließlich Truthühner,
Pfauen, Perlhühner, Fasanen verendet, getötet oder geschlachtet ist,
und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert
ist (68 11).
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (8 5)
amtlich bekannt zu machen.
n. Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Uberwachung
von Geflügelausstellungen.
§ 13.
1. Nachstehende Bestimmungen finden Anwendung auf Ausstellungen von
Geflügel (Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art einschließlich Truthühnern,
Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme von Brieftaubenausstellungen und solchen Aus-
stellungen, welche ausschließlich mit Tieren eines Ortes oder eines kleineren
Bezirkes beschickt werden. Inwieweit auf Ausstellungen der letzteren Art die
nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden sollen, bestimmt der Bezirks-
direktor.
2. Das für die Ausstellung eintreffende Geflügel ist vom Bezirkstierarzt
zu untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls
aber vor dem Einsetzen des Geflügels in die für die Ausstellung bestimmten
Käfsige oder dem Verbringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen. Das Ge-
flügel ist während der Dauer der Ausstellung, sofern diese mehr als drei Tage
beträgt, fortlaufend vom Bezirkstierarzt zu beobachten. Diese Beobachtung,
ebenso wie die erste Untersuchung, kann im Notfalle, namentlich wegen großer
Entfernung des Bezirkstierarztes, vom Bezirksdirektor anderen Tierärzten über-
tragen worden.
3. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden
Käfige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und