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3. Verhütung der Geflügelcholera.
Aus der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergibt sich, daß ein Selbstschutz gegen
die Einschleppung der Seuche durch Beachtung folgender Vorsichtsmaßregeln erzielt werden kann:
a) Vermeidung des Zukaufs von fremdem, namentlich aus dem Auslande importiertem, Ge-
flügel,
b) unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem Schlachtgeflügel im
Haushalt,
e)Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen und Weiden u. s. w., welche von fremden
Gänseherden betreten oder befahren werden,
44) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften.
Ist der Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es ratsam, dasselbe vierzehn
Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst dann zu dem alten Bestande zu bringen,
wenn sich während der angegebenen Zeit Krankheitserscheinungen nicht gezeigt haben. Diese Vor-
sichtsmaßregel ist geboten, weil bereits augesteckte Tiere noch längere Zeit nach Aufnahme des
Seuchenstoffs den Eindruck gesunder machen können.
II. Hühnerpest.
Zahlreiche Beobachtungen über eine Geflügelseuche, die namentlich im Frühjahr und Sommer
1901 aus einer Geflügelausstellung in Braunschweig verschleppt und auch sonst durch Einschleppung
aus Italien in Deutschland weit verbreitet worden war, machten es wahrscheinlich, daß man es nicht
mit der unter dem Namen „Geflügelcholera“ bekannten und bereits seit mehreren Jahren der An-
zeigepflicht unterstellten übertragbaren Krankheit des Hausgeflügels, sondern mit einer neuen, in ihren
Merkmalen der Geflügelcholera zwar verwandten und mindestens ebenso gefährlichen, aber nicht durch
denselben Erreger hervorgerufenen Geflügelseuche zu tun habe.
Für die neue Seuche ist die Bezeichnung „Hühnerpest“ eingeführt worden; sie ist nach den
angestellten Untersuchungen eine Krankheit, deren Ansteckungsstoff im Blute sowie im Kote und
Nasenschleim enthalten, aber seinem Wesen nach bisher noch nicht festgestellt itt. Die Seuche führt
in wenigen Tagen zum Tode und kann in kurzer Zeit ganze Hühnerbestände wegraffen. Die Ver-
breitung der Krankheit erfolgt durch die Abgänge (Kot, Nasenschleim) kranker, durch das Blut und
die Eingeweide notgeschlachteter sowie durch die Kadaver verendeter oder notgeschlachteter Tiere.
Der Ansteckungsstoff ist erst durch mindestens 20 Minuten langes Erhitzen bei 70 0 C., oder
bei 10 Minuten dauernder Einwirkung einer Hitze von 80° C. zerstörbar.
Die Seuche äußert sich durch Nachlassen der Munterkeit der Tiere, Sträuben des Gefieders,
Schlafsucht und Lähmungserscheinungen. Außerdem sind vielfach Rötung und Schwellung der
Augenbindehaut zu beobachten. Der Tod tritt gewöhnlich in 2 bis 1 Tagen nach erfolgter An-
steckung, selten später ein.
Bei der Sektion findet man Schleim in den Nasenhöhlen und in der Rachenhöhle, Trübung
der Leber, Blutungen in den Schleimhäuten der Verdauungsorgane, der Luftwege und des Eileiters,
unter der Herzüberkleidung und in der die Leibeshöhle auskleidenden Haut. Außerdem können
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