Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Nr. 3029 Bekanntmachung, betr. Anderung des § 21 der Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung; vom 25. März 1904. 
„ 3030 Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die 
Monate April und Mai 1904; vom 25. März 1904. 
„ 3031 Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz- 
gebiete für die Monate April und Mai 1904; vom 25. März 1904. 
„ 3032 Gesetz, betr. die Rechtsstellung des Herzogl. Holsteinischen Fürsten- 
hauses; vom 25. März 1904. 
„ 3033 Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903; vom 25. März 1904. 
„ 3034 Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haus- 
halts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903; 
vom 25. März 1904. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 13, 
14 und 15;: 
S. 73 Anderung der Postordnung vom 20. März 1900; Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte (VIII. Nachtrag). 
„ 76 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
„ 81 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zengnisse für militär- 
pflichtige Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in Rhodesia, 
Natal oder in der Orangefluß-Kolonie haben. 
„ 82 Anderung der zur Verwendung gelangenden Marken für das Zoll- 
durchfuhrgepäck bei den luxemburgischen Grenzeingangsstellen; — 
Zollfreie Zulassung von zur Aussaat bestimmten Austernsetzlingen; 
— Herausgabe des sechsten Nachtrags zu dem amtlichen Waren- 
verzeichnis zum Zolltarife. 
Druckfehlerberichtigung 
der Beilage zu Nr. 9 des Regierungsblattes 1904 (Deckblätter zur Gemeindeordnung). 
Auf Seite 148 des Regierungsblattes von 1890 ist im Art. 10 Abs. 2, Zeile 7, hinter 145 
noch einzufügen: 
146. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.