Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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§ 2. 
Die Abgrenzung der Besichtigungsbezirke erfolgt durch das Staatsmini- 
sterium. 
Die Gemeindebezirke Weimar, Eisenach, Jena, Apolda, Ilmenau bilden 
je einen Besichtigungsbezirk. 
Andere Gemeindebezirke, welche den Anforderungen des § 3 entsprechende 
Gemeindebeamte als Baubesichtiger bestellen, sind auf ihren Antrag als beson- 
dere Besichtigungsbezirke zuzulassen. 
§ 3. 
Als Baubesichtiger sollen nur Personen bestellt werden, die eine Ban- 
gewerkenschule erfolgreich besucht und im Baugewerbe die Meisterprüfung be- 
standen haben. 
84. 
Die Baubesichtiger für die nach 8 2 Absatz 1 gebildeten Bezirke werden 
vom Staatsministerium bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Vertrag. Durch 
die Bestellung wird dem Baubesichtiger die Eigenschaft eines Staatsdieners 
nicht verliehen. 
Die Baubesichtiger für die in § 2 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bezirke 
werden von den Gemeindebehörden bestellt. Von der Bestellung ist dem Staats- 
ministerium Anzeige zu machen. 
§ 5B. 
Die Olbliegenheiten der Baubesichtiger sind: 
1. Prüfung der bei den Gemeindevorständen des Besichtigungsbezirks ein- 
gereichten Bauerlaubnisgesuche in bautechnischer und baupolizeilicher 
Hinsicht. 
2. Begutachtung von Gesuchen um Gestattung von Ausnahmen von ban- 
polizeilichen Bestimmungen. 
3. Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Gebändebesichtigungen zur 
liberwachung der Beobachtung der baupolizeilichen Vorschriften. 
Die Gemeindebehörden der selbständigen Besichtigungsbezirke (§ 2 Absatz 2 
und 3) sind berechtigt, die in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Arbeiten 
anderen Personen als den in Gemäßheit des § 4 Absatz 2 bestellten Bau- 
besichtigern zu übertragen.
	        
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