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§ 2.
Die Abgrenzung der Besichtigungsbezirke erfolgt durch das Staatsmini-
sterium.
Die Gemeindebezirke Weimar, Eisenach, Jena, Apolda, Ilmenau bilden
je einen Besichtigungsbezirk.
Andere Gemeindebezirke, welche den Anforderungen des § 3 entsprechende
Gemeindebeamte als Baubesichtiger bestellen, sind auf ihren Antrag als beson-
dere Besichtigungsbezirke zuzulassen.
§ 3.
Als Baubesichtiger sollen nur Personen bestellt werden, die eine Ban-
gewerkenschule erfolgreich besucht und im Baugewerbe die Meisterprüfung be-
standen haben.
84.
Die Baubesichtiger für die nach 8 2 Absatz 1 gebildeten Bezirke werden
vom Staatsministerium bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Vertrag. Durch
die Bestellung wird dem Baubesichtiger die Eigenschaft eines Staatsdieners
nicht verliehen.
Die Baubesichtiger für die in § 2 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bezirke
werden von den Gemeindebehörden bestellt. Von der Bestellung ist dem Staats-
ministerium Anzeige zu machen.
§ 5B.
Die Olbliegenheiten der Baubesichtiger sind:
1. Prüfung der bei den Gemeindevorständen des Besichtigungsbezirks ein-
gereichten Bauerlaubnisgesuche in bautechnischer und baupolizeilicher
Hinsicht.
2. Begutachtung von Gesuchen um Gestattung von Ausnahmen von ban-
polizeilichen Bestimmungen.
3. Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Gebändebesichtigungen zur
liberwachung der Beobachtung der baupolizeilichen Vorschriften.
Die Gemeindebehörden der selbständigen Besichtigungsbezirke (§ 2 Absatz 2
und 3) sind berechtigt, die in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Arbeiten
anderen Personen als den in Gemäßheit des § 4 Absatz 2 bestellten Bau-
besichtigern zu übertragen.