Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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§ 9. 
Den Gemeinden sind die Tagegelder und Reisekosten der Baubesichtiger 
und in Fällen des § 5 Ziffer 2 auch die Verrichtungsgebühren von den Be- 
teiligten zu erstatten. 
In Fällen des § 5 Ziffer 1 sind die Verrichtungsgebühren auf die nach 
§ 95 Ziffer 23 des Kostengesetzes zu erhebende Gebühr zu verrechnen. 
8 10. 
Übersteigen die nach § 8 Absatz 2 gewährten Verrichtungsgebühren den 
Jahresbetrag von 200 , so sollen von dem überschießenden Betrage zwei 
Dritteile auf die nach § 8 Absatz 1 zu gewährende Dienstvergütung in An- 
rechnung gebracht werden. 
8 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft. Das Staats— 
ministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Das Gesetz vom 28. Dezember 1883, betreffend die Anstellung von Feuer- 
stättebesichtigern, Regierungsblatt 1884 Seite 1, tritt mit dem 31. Dezember 
1904 außer Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte endet die Tätigkeit der auf Grund des eben- 
genannten Gesetzes bestellten Feuerstättebesichtiger. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, am 27. April 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. v. Wurmb. Hunnins. 
 
	        
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