Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 13. Weimar. 19. Mai 1904.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betressend Anordnung von Trauervorschriften infolge Hinscheidens Ihrer König-
lichen Hoheit der verwitweten Frau Erbgroßherzogin, Seite 69.
Ministerialbekanntmachung.
[47] Für die infolge des tiefschmerzlichen Hinscheidens Ihrer Königlichen Hoheit
der verwitweten Frau Erbgroßherzogin anzulegende Trauer wird unbeschadet der
für den Großherzoglichen Hof von dem Großherzoglichen Hofmarschallamt zu
erlassenden Traueransage und unbeschadet dessen, was Großherzogliche Unter-
tanen in dieser Hinsicht aus eigenem Antrieb tun mögen, hierdurch folgendes
angeordnet:
I. Alle öffentlichen Lustbarkeiten, Aufführungen, Schaustellungen und Musik,
mit Ausnahme von Kirchenmusik, sind von heute bis zum Tage der Bei-
setzung der irdischen Uberreste Ihrer Königlichen Hoheit, Sonnabend, den
21. Mai d. J. einschließlich, untersagt.
II. Alle Großherzoglichen Staatsdiener haben drei Wochen lang, also bis Mitt-
woch, den 8. Juni d. J. einschließlich, einen schwarzen Flor um den linken
Oberarm und den Hut zu tragen.
III. Das Großherzogliche Staatsministerium, die kollegialisch organisierten Staats-
behörden und die Bezirksdirektoren haben zu allen Ausfertigungen, die
Landesuniversität Jena, das Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt
daselbst, das Landgericht und die Staatsanwaltschaft zu Gera, sowie der
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