74
Gesetzes außerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnorts in Tätigkeit treten,
Tage- und Nachtgelder sowie Reisekosten aus der Staatskasse nach den für
die Beamtenklasse V im § 103 des Kostengesetzes in der Fassung vom 28. Fe—
bruar 1900 vorgeschriebenen Sätzen.
§ 9.
Anträge auf Prüfung von Hengsten sind alljährlich bis 15. November
bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzubringen.
Wird infolge verspäteter Anmeldung eine besondere Prüfung notwendig,
so hat der Antragsteller die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
8 10.
Die Hengsthalter haben über die von jedem ihrer angekörten Hengste ge—
deckten Stuten nach vom Staatsministerium zu bestimmenden Mustern Verzeich—
nisse zu führen und Deckscheine dem Stutenbesitzer auszustellen.
Das Verzeichnis ist am 1. September jeden Jahres abzuschließen und
dem Staatsministerium, Departement des Innern, einzureichen.
8 11.
Den Heugsthaltern ist verboten, ein niedrigeres Deckgeld zu erheben, als
den nach Gehör des Pferdezuchtvereins des Großherzogtums vom Staats—
ministerium festgesetzten geringsten Satz.
812.
Ein Hengsthalter, welcher gegen die Bestimmungen in § 1 verstößt, ent-
gegen der Bestimmung in § 5 Absatz 2 unrichtige Angaben macht, unrichtige
Bescheinigungen vorzeigt, die im § 7 angeordnete abermalige Vorführung des
Hengstes unterläßt oder dem § 11 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu 100 „., im Falle des § 1 jedoch mit Geldstrafe nicht unter
50 M bestraft.
Die polizeiliche Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Bezirksdirektor.
8 13.
Die Zuwiderhandlung gegen den § 10 dieses Gesetzes wird mit Ord-
nungsstrafe bis zu 30 MA bestraft.
Die Strafen werden von den Bezirksdirektoren ausgesprochen.