Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Fünfter  Abschnitt.

g.  32.

Von  den  Der  Deichhauptmann  steht  an  der  Spitze  der  Deichverwaltung  und  handr
  habt  die  örtliche  Delthpollzel.  9
nann.  Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,  welche  die  Vertretung
  der  Deichgenossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolute  Stimmenmehrheit
auf  sechs  Jahre  gewählt.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestätigung
versagt,  so  schreiret  das  Deichamt  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese
Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigerr,  so  steht  der  Regierung  die
Ernennung  auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.

In  derselben  Weise  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher
die  Geschaftsführung  übernimmt,  wenn  der  Deichhauptmann  auf  längere  Zeit
behindert  ist.

In  einzelnen  Fallen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch  den  Oeichinspektor
  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  einem  Kommissarius
  der  Regierung  in  öffentlicher  Sitzung  des  Deichamres  vereidet.

Der  Deichhauptmann  seinerseits  verpflichtet  den  Oeichinspektor,  die  übrigen
  Mitglieder  des  Deichamtes,  sowie  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnlicher
  Sitzung  des  Deichamtes  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

.  33.

Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungsbehörde  des  Deichverbandes
folgende  Geschäfte#

a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden
auszuführen;
b)  die  Beschlüsse  des  Deichamtes  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  des
Deichamtes,  die  er  für  gesetzwidrig  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig
  erachtet,  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.
  Gestatten  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung
des  Deichamtes  nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen;

c)  die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf
dem  Etat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen
und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.