Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

8.  Internstionales  Privatrecht.  711

seits  als  bindend  auch  für  seine  Gerichte  anzuerkennen  hat.  Drittens  kann  der  Fall
eintreten,  daß  das  Gericht  eines  Staates,  um  die  Verhandlung  des  Nechtsstreites
zu  Ende  zu  bringen,  der  Hülfe  eines  anderen  Gerichtes  bedarf;  man  muß  hier  die
Frage  beantworten,  wieweit  und  unter  Beobachtung  welcher  Gesetze  (des  einen  oder
des  anderen  Staates)  die  Rechtshülfe  zu  gewähren  sei.  Viertens  —  und  diese
Frage  ist  vielleicht  die  wichtigste  und  schwierigste  —  muß  die  Fruge  beantwortet
werden,  imwieweit  kam  die  eigenthümliche  Krast,  welche  dem  Urtheile,  der  Res  juch-Cata,
  nach  Maßgabe  des  inländischen  Rechtes  zukommt,  auch  dem  von  einem  auswärtigen
  Gerichte  gesprochenen  Urtheile  beigelegt  werden.  Endlich  kann  es  fraglich
erscheinen,  ob  nicht  manche  prozessuale  Akte,  z.  B.  Vorladungen,  Behändigungen,
deshalb  eine  Modifkkation  erfahren  sollten,  weil  sie  im  einzelnen  Falle  gerade  im
Auslande  wirksam  werden  sollen  7)].

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  betreffend,  so  geht  die  allgemeine  Ansicht  dahin,
daß  die  Gerichte  eines  Staates  diese  nach  eben  denselben  Regeln  zu  beurtheilen  haben,
welche  gelten,  wenn  die  fragliche  Prozeßfache  zum  Auslande  oder  zu  Ausländem  in
keiner  Beziehung  steht.  Selbstverständlich  wird  Ubrigens  diese  Beziehung  schon  durch
die  Grundsätze,  welche  über  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  gelten,  in  gewissem
Umsfange  berücksichtigt  sein;  denn  das  Natürliche  ist,  daß  auch  prozessual  die  Rechtsverhältnisse
  demjenigen  Gerichte  zufallen,  dessen  Bezirke  sie  materiell  angehören.
Wenn  z.  B.  eine  Klage  ausschließlich  nur  in  foro  dowicilli  oder  in  foro  rei  gitae
erhoben  werden  kann,  so  sind  damit  von  selbst  eine  ungeheuere  Anzahl  von  Rechtssachen
  von  der  Erledigung  durch  die  Gerichte  desjenigen  Staates  ausgeschlofsen,  der
diese  Grundsätze  aufgestellt  hat.  Auch  kann  möglicher  Weise  ein  Gerichtsstand  nur
zu  Gunsten  inländischer  Kläger  gegeben  sein,  wie  dies  z.  B.  nach  Art.  14  des
Französischen  bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Fall  ist.  Aber  man  wird  z.  B.  einem
Ausländer  das  Recht  von  unseren  Gerichten  nicht  deshalb  versagen  können,  weil  er
ein  Ausländer  ist.  Freilich  wird  von  vielen  Französischen  Schriftstellern  noch  die
entgegengesetzte  Theorie  vertreten.  Sie  sind  der  Ausicht,  daß  der  Staat  sein  Nichteramt
  im  auseschließlichen  Interesse  von  Ausländern  auszulülen  nicht  berufen  sei,  und
verlangen  daher  für  die  Kompetenz  der  Französischen  Gerichte  der  Regel  nach,  daß
wenigstens  einer  der  streitenden  Theile  dem  Französischen  Staate  angehöre.  Indeß
ist  diese  engherzige,  in  England  sowol  wie  in  Nordamerika  und  Deutschland  unbekannte
  Jurisprudenz  von  so  mannigsachen  Ausnahmen  durchlöchert  und  steht  so
sehr  mit  unserer  heutigen  Rechtsanschauung  im  Widerspruch,  daß  ihre  Beseitigung
doch  wol  nicht  allzu  lange  auf  sich  warten  lassen  wird.  Eine  andere  Frage  ist,
ob  nicht  mit  Rücksicht  auf  mögliche  Mißbräuche  der  Staat  manche  Kompetenzgründe
für  seine  Gerichte  einschränken  sollte,  wenn  es  sich  um  Beklagte  handelt,  die  im
Inlande  keinen  Wohnsitz  haben.

2)  Dee  Deutsche  ——  von  1877  (in  Krast  seit  1.  Okt.  1879),  8&  157  ff.

geht  von  dem  Grundsaße  aus,  daß  die  Gerichte  der  einzelnen  Teutschen  Bundesstaaten,  was
die  (Gühtigiest  und  S  %%  „  .  ihrer  Akte  in  Civil,  und  Strasprotehtachen  betrifft,  innerhalb
  des  gesammten  -autschen  Neichet  als  inländische  behandelt  werd  (Vgl.  namentlich

en.
&  157:  „Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  znnnon  t  und  in  Strassachen  Nechtst
  5  leisten“.)  Vier  schliebt  indeß  nicht  aus,  daß  nicht  in  besonderen  Ausnahmssällen  die
shülfe  verweigert  werden  müßte;  e  hwooie  3.  B.  die  Englische  Praris  zeigt,  kann  eine
7  weiger  7  Anerkennung,  3  #1  Urtheile  einer  anderen  Provinz,  auch  innerhalb
  eines  und  ben  Staaten  Fhiar  lein,  nämlich  jedenfalls  dann,  wenn  in  der
betreffenden  Bofel  das  materielle  Necht  der  verschiedenen  Vropinzen  at.  *—)  z8
weichenden  fittlichen  Anschanungen  beruht  oder  wenn  die  Kompetenz  des  Ge
anderen  Proving  nicht  anerkannt  werden)  könnte.  Das  Deutsche  ichiel  wung  8  kureder
indeß  nicht  einmal  diese  in  der  Nat  E4  liegende  Beschränkungen  an,  Hern  1  läßt
eine  Ablehnung  der  Rechtsbälse  E  r  1590  s.  2  nur  dann  eintreten,  denn  sabgeiehen  von
dem  selbstverständlichen  Falle  des  Mangels  8  Ptlichen,  Jastandigkeit  bei  dem  requirirten
Gerichte  die  werncher  Handlung  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  —  verboten  ist.“
Uu  2  n  Baßis  beruhte  bereits  das  Deutsche  rcher  NRechtshülfegeseß  vom