8. Internstionales Privatrecht. 711
seits als bindend auch für seine Gerichte anzuerkennen hat. Drittens kann der Fall
eintreten, daß das Gericht eines Staates, um die Verhandlung des Nechtsstreites
zu Ende zu bringen, der Hülfe eines anderen Gerichtes bedarf; man muß hier die
Frage beantworten, wieweit und unter Beobachtung welcher Gesetze (des einen oder
des anderen Staates) die Rechtshülfe zu gewähren sei. Viertens — und diese
Frage ist vielleicht die wichtigste und schwierigste — muß die Fruge beantwortet
werden, imwieweit kam die eigenthümliche Krast, welche dem Urtheile, der Res juch-Cata,
nach Maßgabe des inländischen Rechtes zukommt, auch dem von einem auswärtigen
Gerichte gesprochenen Urtheile beigelegt werden. Endlich kann es fraglich
erscheinen, ob nicht manche prozessuale Akte, z. B. Vorladungen, Behändigungen,
deshalb eine Modifkkation erfahren sollten, weil sie im einzelnen Falle gerade im
Auslande wirksam werden sollen 7)].
Die Zuständigkeit der Gerichte betreffend, so geht die allgemeine Ansicht dahin,
daß die Gerichte eines Staates diese nach eben denselben Regeln zu beurtheilen haben,
welche gelten, wenn die fragliche Prozeßfache zum Auslande oder zu Ausländem in
keiner Beziehung steht. Selbstverständlich wird Ubrigens diese Beziehung schon durch
die Grundsätze, welche über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte gelten, in gewissem
Umsfange berücksichtigt sein; denn das Natürliche ist, daß auch prozessual die Rechtsverhältnisse
demjenigen Gerichte zufallen, dessen Bezirke sie materiell angehören.
Wenn z. B. eine Klage ausschließlich nur in foro dowicilli oder in foro rei gitae
erhoben werden kann, so sind damit von selbst eine ungeheuere Anzahl von Rechtssachen
von der Erledigung durch die Gerichte desjenigen Staates ausgeschlofsen, der
diese Grundsätze aufgestellt hat. Auch kann möglicher Weise ein Gerichtsstand nur
zu Gunsten inländischer Kläger gegeben sein, wie dies z. B. nach Art. 14 des
Französischen bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist. Aber man wird z. B. einem
Ausländer das Recht von unseren Gerichten nicht deshalb versagen können, weil er
ein Ausländer ist. Freilich wird von vielen Französischen Schriftstellern noch die
entgegengesetzte Theorie vertreten. Sie sind der Ausicht, daß der Staat sein Nichteramt
im auseschließlichen Interesse von Ausländern auszulülen nicht berufen sei, und
verlangen daher für die Kompetenz der Französischen Gerichte der Regel nach, daß
wenigstens einer der streitenden Theile dem Französischen Staate angehöre. Indeß
ist diese engherzige, in England sowol wie in Nordamerika und Deutschland unbekannte
Jurisprudenz von so mannigsachen Ausnahmen durchlöchert und steht so
sehr mit unserer heutigen Rechtsanschauung im Widerspruch, daß ihre Beseitigung
doch wol nicht allzu lange auf sich warten lassen wird. Eine andere Frage ist,
ob nicht mit Rücksicht auf mögliche Mißbräuche der Staat manche Kompetenzgründe
für seine Gerichte einschränken sollte, wenn es sich um Beklagte handelt, die im
Inlande keinen Wohnsitz haben.
2) Dee Deutsche —— von 1877 (in Krast seit 1. Okt. 1879), 8& 157 ff.
geht von dem Grundsaße aus, daß die Gerichte der einzelnen Teutschen Bundesstaaten, was
die (Gühtigiest und S %% „ . ihrer Akte in Civil, und Strasprotehtachen betrifft, innerhalb
des gesammten -autschen Neichet als inländische behandelt werd (Vgl. namentlich
en.
& 157: „Die Gerichte haben sich in bürgerlichen znnnon t und in Strassachen Nechtst
5 leisten“.) Vier schliebt indeß nicht aus, daß nicht in besonderen Ausnahmssällen die
shülfe verweigert werden müßte; e hwooie 3. B. die Englische Praris zeigt, kann eine
7 weiger 7 Anerkennung, 3 #1 Urtheile einer anderen Provinz, auch innerhalb
eines und ben Staaten Fhiar lein, nämlich jedenfalls dann, wenn in der
betreffenden Bofel das materielle Necht der verschiedenen Vropinzen at. *—) z8
weichenden fittlichen Anschanungen beruht oder wenn die Kompetenz des Ge
anderen Proving nicht anerkannt werden) könnte. Das Deutsche ichiel wung 8 kureder
indeß nicht einmal diese in der Nat E4 liegende Beschränkungen an, Hern 1 läßt
eine Ablehnung der Rechtsbälse E r 1590 s. 2 nur dann eintreten, denn sabgeiehen von
dem selbstverständlichen Falle des Mangels 8 Ptlichen, Jastandigkeit bei dem requirirten
Gerichte die werncher Handlung nach dem Rechte des ersuchten — verboten ist.“
Uu 2 n Baßis beruhte bereits das Deutsche rcher NRechtshülfegeseß vom