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hält, keinen rechtlich wirksamen Erwerbsaft ausüben und der Eintritt in gewisse
geistliche Orden kann möglicher Weise als ein Akt freiwilligen Verzichtes ausgejaßt
werden. Zu bemerken ist übrigens, daß gerade im Erbrechte die volle Rechtsfähigkeit
der Fremden erst verhältnißmäßig spöt anerkannt worden ist. Ein Franzöfisches
Gesetz vom 14. Juli 1819 hat zwar im Allgemeinen diese Rechtsfähigkeit anerkannt.
aber gleichwol zu Gunsten von Franzosen, die nach Franzößischem Rechte eintriten
würden (nicht aber nach dem in Wahrheit entscheidenden ausländischen Rechte), prim
zipwidrige und einem mißverstandenen Nationalinteresse entsprechende Beschränkungen
hinzugefügt. In England können Fremde seit einem Gesetze von 1870 auch Grundeigenthum
durch Erbgang erwerben.
Der Erwerb der Erbschaft und die daran sich knüpfenden Folgen, insbesonderr
die Frage der Zahlung für Erbschaftsschulden muß zunächst abhängig sein von dem
allgemeinen, die Erbschaft beherrschenden Rechte. Aber ein im Auslande sich aufhaltender
Ausländer kann, da es sich hier zugleich um eine auafikontraktliche Verpflichtung
handelt, auch nur in Gemäßheit des Rechtes seines Ausenthaltsortes oder
vielleicht in diesem Falle richtiger seines Domizils verpflichtet werden.
Erbverträge müssen nach denselben Regeln beurtheilt werden wie Testamente.
Aber durch eine Aenderung des Domizils (der Staatsangehörigkeit) kann der richtigen
Anficht nach ein einmal gültiger Erbvertrag nicht ungültig werden, und andererseits
könnte ein Erbvertrag deshalb ungültig sein, weil er etwa auf der Voraussezung
ruht, daß beide Theile sich gültig verpflichtet haben und dies bei einem
Theile nach dessen heimatlichen Gesetze nicht der Fall ist. Auch wird, während
die Interpretation der Testamente meist in Gemäßheit der Lex domicilü des Erblassers
zu geschehen hat, bei der Interpretation von Erbverträgen mehr von den
für Verträge geltenden Grundsätzen Anwendung zu machen sein, obschon hier, wie
überhaupt bei der Interpretation von Willenserklärungen, die Umstände des einzelnen
Falles ein Anderes an die Hand geben können.
VIII. Tivilprezeßrecht?.
Die allgemeine Regel ist, daß für civilprozessuale Akte der Kichter die Gesetze
seines eigenen Landes (Bezirks) anzuwenden hat. Durch das Anhängigmachen
des Prozesses bei dem Gericht rust der Kläger die Hülfe des Staates an; er macht
seine Sache dadurch auch zu einer Sache des öffentlichen Interesses, und die
Staatsgewalt (oder deren Organ, das Gericht) soll die Ueberzeugung von der
Existenz (oder Nichteristeng) seines Anspruchs gewinnen. Es ergiebt sich daraus, daß
im Civilprozesse im Allgemeinen für die Anwendung fremder Gesetze kein Raum ist:
eine Ueberheugung läßt sich nur nach- Maßgabe der eigenen Individualität, d. h.
hier der eigenen Gesetgebung, gewinn
Indeß find mit diefer allgemeinen Regel doch nicht alle Schwierigkeiten zu
lösen.
Erstens ist es nicht immer leicht, prozessuales und materielles Recht richtig von
einander zu trennen; nicht selten erscheint ein Satz des materiellen Rechts im prozessualen
Gewande. Zweitens ist es von Wichtigkeit zu untersuchen, ob dieselben
Grundsätze, nach denen unsere einzelnen Gerichte die einzelnen Rechtssachen ihrrr
Behandlung zu unterziehen oder umgekehrt von sich abzuweisen haben, ohne Unterschied
auch dann zu gelten haben, wenn Ausländer oder ausländische Prozeßobickte
dabei in Frage kommen, und inwieweit ein Staat diese Kompetenzgrundsägtze, welche
die Gerichte eines anderen Staates nach Maßgabe ihrer Gesetze anwenden seiner-)
Unter den Deutschen Civilprozefsualisten behandelt die internotionalen oen eingehend:
Menger. System des Oesterreichischen Eivilprozehrechts, I. (1876) S. 151—