Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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hält,  keinen  rechtlich  wirksamen  Erwerbsaft  ausüben  und  der  Eintritt  in  gewisse
geistliche  Orden  kann  möglicher  Weise  als  ein  Akt  freiwilligen  Verzichtes  ausgejaßt
werden.  Zu  bemerken  ist  übrigens,  daß  gerade  im  Erbrechte  die  volle  Rechtsfähigkeit
der  Fremden  erst  verhältnißmäßig  spöt  anerkannt  worden  ist.  Ein  Franzöfisches
Gesetz  vom  14.  Juli  1819  hat  zwar  im  Allgemeinen  diese  Rechtsfähigkeit  anerkannt.
aber  gleichwol  zu  Gunsten  von  Franzosen,  die  nach  Franzößischem  Rechte  eintriten
würden  (nicht  aber  nach  dem  in  Wahrheit  entscheidenden  ausländischen  Rechte),  prim
zipwidrige  und  einem  mißverstandenen  Nationalinteresse  entsprechende  Beschränkungen
hinzugefügt.  In  England  können  Fremde  seit  einem  Gesetze  von  1870  auch  Grundeigenthum
  durch  Erbgang  erwerben.

Der  Erwerb  der  Erbschaft  und  die  daran  sich  knüpfenden  Folgen,  insbesonderr
die  Frage  der  Zahlung  für  Erbschaftsschulden  muß  zunächst  abhängig  sein  von  dem
allgemeinen,  die  Erbschaft  beherrschenden  Rechte.  Aber  ein  im  Auslande  sich  aufhaltender
  Ausländer  kann,  da  es  sich  hier  zugleich  um  eine  auafikontraktliche  Verpflichtung
  handelt,  auch  nur  in  Gemäßheit  des  Rechtes  seines  Ausenthaltsortes  oder
vielleicht  in  diesem  Falle  richtiger  seines  Domizils  verpflichtet  werden.

Erbverträge  müssen  nach  denselben  Regeln  beurtheilt  werden  wie  Testamente.
Aber  durch  eine  Aenderung  des  Domizils  (der  Staatsangehörigkeit)  kann  der  richtigen
  Anficht  nach  ein  einmal  gültiger  Erbvertrag  nicht  ungültig  werden,  und  andererseits
  könnte  ein  Erbvertrag  deshalb  ungültig  sein,  weil  er  etwa  auf  der  Voraussezung
  ruht,  daß  beide  Theile  sich  gültig  verpflichtet  haben  und  dies  bei  einem
Theile  nach  dessen  heimatlichen  Gesetze  nicht  der  Fall  ist.  Auch  wird,  während
die  Interpretation  der  Testamente  meist  in  Gemäßheit  der  Lex  domicilü  des  Erblassers
  zu  geschehen  hat,  bei  der  Interpretation  von  Erbverträgen  mehr  von  den
für  Verträge  geltenden  Grundsätzen  Anwendung  zu  machen  sein,  obschon  hier,  wie
überhaupt  bei  der  Interpretation  von  Willenserklärungen,  die  Umstände  des  einzelnen
  Falles  ein  Anderes  an  die  Hand  geben  können.

VIII.  Tivilprezeßrecht?.

Die  allgemeine  Regel  ist,  daß  für  civilprozessuale  Akte  der  Kichter  die  Gesetze
  seines  eigenen  Landes  (Bezirks)  anzuwenden  hat.  Durch  das  Anhängigmachen
des  Prozesses  bei  dem  Gericht  rust  der  Kläger  die  Hülfe  des  Staates  an;  er  macht
seine  Sache  dadurch  auch  zu  einer  Sache  des  öffentlichen  Interesses,  und  die
Staatsgewalt  (oder  deren  Organ,  das  Gericht)  soll  die  Ueberzeugung  von  der
Existenz  (oder  Nichteristeng)  seines  Anspruchs  gewinnen.  Es  ergiebt  sich  daraus,  daß
im  Civilprozesse  im  Allgemeinen  für  die  Anwendung  fremder  Gesetze  kein  Raum  ist:
eine  Ueberheugung  läßt  sich  nur  nach-  Maßgabe  der  eigenen  Individualität,  d.  h.
hier  der  eigenen  Gesetgebung,  gewinn

Indeß  find  mit  diefer  allgemeinen  Regel  doch  nicht  alle  Schwierigkeiten  zu
lösen.

Erstens  ist  es  nicht  immer  leicht,  prozessuales  und  materielles  Recht  richtig  von
einander  zu  trennen;  nicht  selten  erscheint  ein  Satz  des  materiellen  Rechts  im  prozessualen
  Gewande.  Zweitens  ist  es  von  Wichtigkeit  zu  untersuchen,  ob  dieselben
Grundsätze,  nach  denen  unsere  einzelnen  Gerichte  die  einzelnen  Rechtssachen  ihrrr
Behandlung  zu  unterziehen  oder  umgekehrt  von  sich  abzuweisen  haben,  ohne  Unterschied
  auch  dann  zu  gelten  haben,  wenn  Ausländer  oder  ausländische  Prozeßobickte
dabei  in  Frage  kommen,  und  inwieweit  ein  Staat  diese  Kompetenzgrundsägtze,  welche
die  Gerichte  eines  anderen  Staates  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  anwenden  seiner-)

  Unter  den  Deutschen  Civilprozefsualisten  behandelt  die  internotionalen  oen  eingehend:
  Menger.  System  des  Oesterreichischen  Eivilprozehrechts,  I.  (1876)  S.  151—