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Die Erteilung einer Konzession wird durch einmalige Einrückung in das
amtliche Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dem Staatsministerium bleibt die Zurücknahme der erteilten Konzession
nach Maßgabe des 853 der Gewerbeordnung vorbehalten.
83.
Der Markscheider untersteht in seiner Geschäftsführung der Dienstaufsicht
und Kontrolle des Staatsministeriums.
Macht sich für den Markscheider die Anordnung einer Stellvertretung
notwendig, so ist darüber in jedem einzelnen Falle die Entschließung des Staats-
ministeriums einzuholen.
84.
Der Markscheider hat sich bei Ausführung seiner Arbeiten der größten
Sorgfalt, Genauigkeit und Sauberkeit zu befleißigen. Er ist verpflichtet, sich
mit allen sein Gewerbe betreffenden Gesetzen und Dienstvorschriften bekannt zu
machen, diese genau zu beachten und zu befolgen.
85.
Der Markscheider ist zur strengsten Verschwiegenheit über alle Bergwerks-
angelegenheiten verpflichtet. Er darf nur den Großherzoglichen Bergbehörden,
den Grubenvorstandsmitgliedern und den Beamten der Grube sowie den von
den Vorgenannten ermächtigten Personen die Einsicht der von ihm gefertigten
oder ihm zum amtlichen Gebrauch übergebenen Pläne und Schriftstücke gestatten
oder Abzeichnungen und Abschriften davon verabfolgen.
86.
Findet der Markscheider, daß auf einem Bergwerke eine Gefahr vor—
handen ist oder droht in Beziehung auf Anlagen oder Einrichtungen, die nach
§248 des Berggesetzes der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen, so ist er ver-
pflichtet, hiervon dem Bergamte und dem verantwortlichen Betriebsführer des
Bergwerks unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 7.
Die dienstlichen Schriftstücke des Markscheiders sind aktenmäßig zu
halten und ebenso wie alle Vermessungsnachweise und Berechnungen in über-
sichtlicher Anordnung aufzubewahren.