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dessen ist dann erforderlich, 1. daß die besonderen Gründe im Protokoll ver—
merkt werden, und 2. daß dieses auch genauen Aufschluß darüber gibt, in
welcher Weise der Tod festgestellt worden ist.
84.
Behandlung von Leichen, welche in Fäuluis übergegangen sind.
Wegen vorhandener Fäulnis dürfen Leichenöffnungen von den Arzten nicht
abgelehnt werden. Denn selbst bei einem hohen Grade der Fäulnis können
Abnormitäten und Verletzungen der Knochen noch ermittelt, manche die noch
zweifelhaft gebliebene Identität der Leiche betreffende Befunde, z. B. Farbe und
Beschaffenheit der Haare, Mangel von Gliedmaßen usw. festgestellt, eingedrungene
fremde Körper aufgefunden, Schwangerschaften entdeckt und Vergiftungen noch
nachgewiesen werden. Es haben deshalb auch die Arzte, wenn es sich zur Er-
mittelung derartiger Tatsachen um die Wiederausgrabung einer Leiche handelt,
für dieselbe zu stimmen, ohne Rücksicht auf die seit dem Tode verstrichene Zeit.
Gerichtlichen Ausgrabungen hat mindestens einer der Arzte beizuwohnen,
welche später die Besichtigung oder Untersuchung der Leiche vornehmen. Der-
selbe hat im Einvernehmen mit dem Richter dafür zu sorgen, daß die Bloß-
legung und Erhebung des Sarges, sowie dessen spätere Eröffnung mit mög-
lichster Vorsicht geschehe. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist das
Mittelstück der unteren Seite des Sarges herauszunehmen und aufzubewahren.
Von der unterhalb desselben gelegenen Erde sowie auch zur Kontrolle von dem
gewachsenen Boden der Seitenwände des Grabes oder in einiger Entfernung
von demselben sind Proben in einem reinen Glas= oder Porzellangefäß zur
chemischen Untersuchung mitzunehmen.
85.
Instrumente.
Der Landgerichtsarzt oder der ihn vertretende Bezirksarzt hat dafür zu
sorgen, daß zur Vornahme der Leichenöffnung folgende Instrumente in guter
Beschaffenheit zur Stelle sind:
4 bis 6 Stalpelle,
1 Schermesser,
2 starke Knorpelmesser,
3 Pinzetten,
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