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Doppelhaken,
Scheren, eine stärkere, deren einer Arm stumpf, der andere spitzig ist,
und eine feinere, deren einer Arm geknöpft, der andere spitzig ist,
Darmschere,
Tubulus mit drehbarem Verschluß,
neusilberner Katheter,
grobe und 2 feine Sonden,
Bogensäge und 1 Stichsäge,
Meißel und 1 Schlägel,
Knochenschere,
Schraubstock,
krumme Nadeln von verschiedener Größe,
Tasterzirkel,
Meterstab und 1 metallenes Bandmaß mit Einteilung in Zentimeter,
und Millimeter,
1 Meßgefäß mit Einteilung in 100, 50, 25 Kubik-Zentimeter,
1 Wage mit Gewichtsstücken bis zu 5 Kilogramm,
1 gute Lupe,
blaues oder rotes Reagenzpapier,
1 in jeder Beziehung leistungsfähiges Mikroskop.
Die zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate erforderlichen In-
strumente, Gläser und Reagentien (vergl. § 11 u. a.) sowie einige reine Glas-
oder Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Leichenteilen, welche mikroskopisch
oder chemisch untersucht werden sollen. Die schneidenden Instrumente müssen
vollständig scharf sein.
Soweit staatlicherseits beschaffte Sektionsinstrumente zur Verfügung stehen,
sind diese zu benutzen und es hat der Landgerichtsarzt Sorge zu tragen, daß
sie stets in gutem Stande sind.
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——S —— —
86.
Sektionsraum und dessen Beleuchtung.
Für die Leichenöffnung ist ein hinreichend geräumiger und heller Raum
zu beschaffen, auch muß für angemessene Lagerung der Leiche und Entfernung
störender Umgebungen gesorgt werden. Leichenöffnungen bei künstlichem Licht
sind, einzelne keinen Aufschub gestattende Fälle ausgenommen, unzulässig. Eine