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solche Ausnahme ist im Protokoll (§ 26) unter Anführung der Gründe aus-
drücklich zu erwähnen.
87.
Gefrorene Leichen.
Ist die Leiche gefroren, so ist sie in einen mäßig geheizten Raum zu
bringen; mit der Leichenöffnung ist zu warten, bis die Leiche genügend aufgetaut
ist. Die Anwendung von warmem Wasser oder von anderen warmen Gegen—
ständen zur Beschleunigung des Auftauens ist unzulässig.
88.
Fortschaffung der Leichen von einer Stelle zur anderen.
Bei allen mit der Leiche vorzunehmenden Bewegungen, namentlich bei dem
UÜberführen von einer Stelle zur anderen, ist sorgfältig darauf zu achten, daß
kein zu starker Druck auf einzelne Teile ausgeübt und daß die Horizontallage
der größeren Höhlen und die durch die Leichenstarre bedingte Stellung der
Gliedmaßen nicht erheblich verändert werde.
II. Verfahren bei der Leichenöffnung.
§ 9.
Richterlicher Zweck der Leichenöffnung.
Beim Erheben der Leichenbefunde müssen die Arzte im wesentlichen ebenso ver-
fahren, wie wenn die Sektion aus rein ärztlichem Interesse unternommen würde,
nur haben sie überall den richterlichen Zweck der Leichenuntersuchung im Ange zu
behalten und alles, was diesem Zwecke dient, mit besonderer Genauigkeit und
Vollständigkeit zu untersuchen. Die folgenden technischen Vorschriften über den
Gang der Untersuchung sollen nicht schablonenhaft angewendet, sondern nur als
allgemeiner Leitfaden betrachtet werden, von dem je nach der Eigentümlichkeit
des Falles auch abgewichen werden kann. Wesentliche Abweichungen müssen
jedoch im Protokoll (§ 26) begründet werden.
Alle erheblichen Befunde sind dem Richter von den Arzten vorzuzeigen,
bevor sie in das Protokoll aufgenommen werden.