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haut durch besondere Trübung und Schwellung ausgezeichnet ist, so ist jedes—
mal und zwar möglichst bald eine mikroskopische Untersuchung der Schleimhaut,
namentlich mit Bezug auf das Verhalten der Labdrüsen zu veranstalten. Im
Mageninhalt gefundene verdächtige Körper z. B. Bestandteile von Blättern oder
sonstige Pflanzenteile oder Reste von tierischer Nahrung sind einer mikroskopischen
Untersuchung zu unterwerfen.
Nachdem nun noch die übrigen Halsorgane in der erforderlichen Weise
untersucht und dann abgetrennt worden sind, werden der Magen und die
Speiseröhre in das Gefäß (C) zu dem Mageninhalt gelegt.
Hat sich bei der äußeren Betrachtung der Bauchhöhle ergeben, daß die
Magenwand sehr erweicht ist, so daß sie zu zerreißen droht, so ist der Inhalt
des Magens und des Zwölffingerdarms aus einem Einschnitt an der großen
Krümmung aufzufangen und in gleicher Weise zu untersuchen und zu ver—
wahren; es wird dann der Zwölffingerdarm ebenfalls in seinem oberen Drittel
unterbunden und danach mit der Sektion fortgefahren wie in den oben er—
wähnten, die Regel bildenden Fällen.
Ist der Mageninhalt infolge Durchlöcherung des Magens ganz oder zum
Teil schon in die Bauchhöhle geflossen, so ist er aus dieser und dem Magen
alsbald sorgfältig auszuschöpfen, in der angegebenen Weise zu untersuchen und
zu verwahren, worauf die Unterbindung des Zwölffingerdarmes und die weitere
Sektion in der eben geschilderten Weise erfolgt.
Danach wird der Dickdarm an seinem unteren Ende doppelt unterbunden,
zwischen beiden Fäden durchschnitten und dann Dickdarm, Dünndarm sowie
Zwölffingerdarm herausgenommen. Die Därme werden gleichfalls auf einer
passenden Unterlage ausgebreitet, aufgeschnitten und untersucht, Därme und
Darminhalt kommen dann ebenfalls in das Gefäß C; nur bei Vorhandensein
sehr reichlicher Kotmassen ist die Aufbewahrung des Dickdarms samt Inhalt in
einem eigenen Gefäß (C 2) geboten.
Dann folgt die Untersuchung der Nieren, die in ein besonderes Gefäß (D)
zu geben sind, nachdem erforderlichenfalls von ihnen ebenso wie von anderen
Organen Stücke zur sofortigen oder späteren mikroskopischen Untersuchung
zurückbehalten worden sind. Falls Verdacht auf eine nach dem Tode erfolgte
Gifteinfuhr vorliegt, sind linke und rechte Niere in besonderen Gefäßen D 1
und 1) 2 aufzubewahren. Weiter folgt die Untersuchung der Beckenorgane,
wobei der Harn am besten mittels Katheters in ein besonderes Gefäß (E) ent-