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III. Abfassung des Protokolls über die Leichenöffnung und des
Gutachtens.
8 25.
Aufnahme des Protokolls.
Über alles die Leichenöffnung betreffende wird an Ort und Stelle von
dem Richter ein Protokoll aufgenommen.
Der leitende Arzt (s. § 2) hat dafür zu sorgen, daß der technische Befund
in allen seinen Teilen, wie er von den Arzten festgestellt worden ist, wörtlich
in das Protokoll aufgenommen werde.
Der Richter ist zu ersuchen, dies so geschehen zu lassen, daß die Be-
schreibung und der Befund jedes einzelnen Organs aufsgezeichnet ist, bevor zur
Untersuchung eines folgenden geschritten wird.
§ 26.
Einrichtung und Fassung des Protokolls.
Der den technischen Befund ergebende Teil des Protokolls muß deutlich,
bestimmt und auch dem Nichtarzt verständlich angegeben werden. Zu letzterem
Zwecke sind namentlich bei der Bezeichnung der einzelnen Befunde fremde
Kunstausdrücke, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, zu ver-
meiden.
Die beiden Hauptabteilungen — die äußere und die innere Besichtigung
— sind mit großen Buchstaben (A und B), die Abschnitte über die Offnungen
der Höhlen in der Reihenfolge, in welcher dieselben stattgefunden, mit römischen
Zahlen (I. II.), die der Brust= und Bauchhöhle aber unter einer Nummer zu
bezeichnen. In dem Abschnitte, welcher die Brust= und Bauchhöhle umfaßt,
sind zunächst die allgemeinen, in dem vorletzten Absatze des § 17 erwähnten
Befunde, sodann unter a und b die Befunde an den Organen der Brusthöhle,
beziehungsweise an denen der Bauchhöhle darzulegen.
Wird der Wirbelkanal vor oder unmittelbar nach der Schädelhöhle er-
öffnet, so werden die Befunde in beiden Höhlen unter I à und b eingetragen;
findet die Eröffnung der Wirbelhöhle am Schlusse der Sektion statt, so wird
der Befund unter III niedergeschrieben.