Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Teiles ist in einem be— 
sonderen, mit arabischer Zahl zu bezeichnenden Absatz niederzulegen. Die 
Zahlen laufen von Anfang bis zum Schluß des Protokolls fort. 
Die Befunde müssen überall in genauen Angaben des tatsächlich Be- 
obachteten, nicht in der Form von bloßen Urteilen (z. B. „eutzündet“, „brandig“, 
„gesund“, „normal", „Wunde“", „Geschwür“ und dergleichen) zu Protokoll 
gegeben werden. Jedoch steht es den Arzten frei, falls es ihnen zur Deut- 
lichkeit notwendig erscheint, der Angabe des tatsächlich Beobachteten derartige 
Bezeichnungen in Klammern beizufügen. 
So notwendig für den Zweck der Leichenöffnung die genaue und bestimmte 
Wiedergabe der wichtigen Befunde ist, so wenig erforderlich erscheint die um- 
ständliche Wiedergabe der Befunde, welche für den Richter ohne Bedeutung 
sind. Für solche Befunde genügt eine kurze zusammenfassende Bemerkung. 
Über die technische Ausführung der Leichenöffnung in ihren einzelnen 
Teilen sind nur dann Angaben zu machen, wenn und sovweit dieselbe aus 
bestimmten Gründen von der vorgeschriebenen Form abweicht. 
In jedem Falle muß eine Angabe über den Blutgehalt jedes einzelnen 
wichtigen Teiles und zwar auch hier eine kurze Beschreibung und nicht bloß 
ein Urteil (z. B. „stark“, „mäßig“, „ziemlich“", „sehr gerötet“, „blutreich“, 
„blutarm") gegeben werden. Bei der Beschreibung sind der Reihe nach die 
Größe, das Gewicht, die Gestalt, die Farbe, ungewöhnlicher Geruch und die 
Konsistenz der betreffenden Teile anzugeben, bevor dieselben zerschnitten werden. 
Alle Angaben über Größen= und Gewichtsverhältnisse müssen, wo ihnen 
größere Wichtigkeit zukommt, in Zahlen nach Grammen und Zenutimetern ge- 
macht werden. 
§ 27. 
Vorläufiges Gutachten. 
Am Schlusse der Leichenöffnung haben die Arzte ihr vorläufiges Gut- 
achten über den Fall zusammengefaßt und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll 
zu geben. 
Sind ihnen aus den Akten oder sonst besondere, den Fall betreffende 
Tatsachen bekannt, welche auf das abgegebene Gutachten Einfluß ausüben, so 
müssen auch diese kurz erwähnt werden. 
Legt ihnen der Richter besondere Fragen vor, so ist in dem Protokoll 
ersichtlich zu machen, daß die Beantwortung auf Befragen des Richters erfolgt.
	        
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