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Auf jeden Fall ist das Gutachten zuerst auf die Todesursache, und zwar
nach Maßgabe desjenigen, was sich aus dem objektiven Befunde ergibt, nächst—
dem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten.
Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muß dies ausdrücklich
angegeben werden. Niemals genügt es zu sagen, der Tod sei aus innerer
Ursache oder aus Krankheit erfolgt, es ist vielmehr die letztere zu benennen.
In Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nötig sind oder wo zweifel-
hafte Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung aus-
drücklich vorzubehalten.
8 28.
Zusätzliche Erklärungen über Werkzenge.
Zeigen sich an der Leiche Verletzungen, welche mutmaßlich die Ursache
des Todes gewesen sind, und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgefundenes
Werkzeug bei Zufügung der Verletzungen benutzt worden ist, so haben die Arzte
auf Erfordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern,
ob und welche Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und
ob und welche Schlüsse (aus der Lage und der Beschaffenheit der Verletzung)
auf die Art, wie der Täter, und auf die Kraft, mit der er verfahren ist, zu
ziehen seien. »
Werden bestimmte Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Arzte,
soweit dies dem Befunde nach möglich ist, über die Art der Entstehung der
Verletzungen, und über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen
Werkzeuge zu äußern.
§ 29.
Begründetes Gutachten.
Wird von den Arzten ein begründetes Gutachten erfordert, so ist es in
folgender Form zu erstatten:
Es wird, unter Fernhaltung unnützer Formalien, mit einer gedrängten,
aber genauen Geschichtserzählung des Falls, wenn und soweit sie auf Grund
einer Kenntnisnahme der einzusehenden Verhandlungen möglich ist, unter An-
gabe der Aktenblätter begonnen. Sodann wird das Protokoll über die Leichen-
öffnung jedoch nur insoweit, als sein Inhalt für die Beurteilung der
Sache wesentlich ist, wörtlich und mit den Nummern des Protokolls auf-
genommen; dabei ist auf Abweichungen von demselben ausdrücklich aufmerksam
zu machen. ·