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Die Fassung des begründeten Gutachtens muß bündig und deutlich sein
und die Begründung desselben so entwickelt werden, daß sie auch für den
Nichtarzt verständlich und überzeugend ist. Es haben sich die Ärzte daher
möglichst deutscher Ausdrücke und allgemein faßlicher Wendungen zu bedienen.
Besondere Beziehungen auf literarische Quellen sind in der Regel zu unter—
lassen.
Vom Richter zur Begutachtung vorgelegte bestimmte Fragen haben die
Ärzte vollständig und möglichst wörtlich zu beantworten oder die Gründe anzu—
führen, aus welchen dies nicht möglich gewesen ist.
Das begründete Gutachten muß von beiden Arzten unterschrieben werden
und mit dem Amtssiegel versehen sein. 4
Jedes erforderte Gutachten muß von den Arzten spätestens innerhalb vier
Wochen eingereicht werden.
IV. Verfahren bei der Leichenschan.
8 30.
Wird ein Gerichtsarzt zu einer Leichenschau zugezogen, so hat er nach
Maßgabe des .8 12 zu verfahren; die dort vorgesehenen Einschnitte können
unterlassen werden.
Auf die Abfassung des Protokolls und des Gutachtens finden die Vor—
schriften der §§ 26 u. 27 Anwendung.
In einfachen Fällen kann, wenn Richter und Arzt einverstanden sind, von
den im § 12 vorgeschriebenen Feststellungen, soweit sie nach Lage der Sache
entbehrlich erscheinen, abgesehen werden.