Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Fassung des begründeten Gutachtens muß bündig und deutlich sein 
und die Begründung desselben so entwickelt werden, daß sie auch für den 
Nichtarzt verständlich und überzeugend ist. Es haben sich die Ärzte daher 
möglichst deutscher Ausdrücke und allgemein faßlicher Wendungen zu bedienen. 
Besondere Beziehungen auf literarische Quellen sind in der Regel zu unter— 
lassen. 
Vom Richter zur Begutachtung vorgelegte bestimmte Fragen haben die 
Ärzte vollständig und möglichst wörtlich zu beantworten oder die Gründe anzu— 
führen, aus welchen dies nicht möglich gewesen ist. 
Das begründete Gutachten muß von beiden Arzten unterschrieben werden 
und mit dem Amtssiegel versehen sein. 4 
Jedes erforderte Gutachten muß von den Arzten spätestens innerhalb vier 
Wochen eingereicht werden. 
IV. Verfahren bei der Leichenschan. 
8 30. 
Wird ein Gerichtsarzt zu einer Leichenschau zugezogen, so hat er nach 
Maßgabe des .8 12 zu verfahren; die dort vorgesehenen Einschnitte können 
unterlassen werden. 
Auf die Abfassung des Protokolls und des Gutachtens finden die Vor— 
schriften der §§ 26 u. 27 Anwendung. 
In einfachen Fällen kann, wenn Richter und Arzt einverstanden sind, von 
den im § 12 vorgeschriebenen Feststellungen, soweit sie nach Lage der Sache 
entbehrlich erscheinen, abgesehen werden. 
 
	        
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