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für Sachsen-Coburg-Gotha:
der Staatsrat Theodor Hierling,
für Anhalt:
der Geheime Oberregierungsrat Ernst Laue,
für Schwarzburg-Sondershausen:
der Staatsrat Theodor Bauer,
für Schwarzburg-Rudolstadt:
der Geheime Staatsrat Dr. Otto Körbitz,
für Reuß älterer Linie:
der Geheime Regierungsrat Alfred Cammann,
für Schaumburg-Lippe:
der Staatsrat Gotthard von Campe,
für Lippe:
der Geheime Regierungsrat Eduard Pustkuchen
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Hessisch-Thüringische Staaten im Sinne dieses Staat svertrags sind die
bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten Staaten, nämlich die
Großherzogtümer Hessen und Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt sowie die Fürstentümer
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie,
Schaumburg-Lippe und Lippe.
Die Großherzoglich Hessische Regierung vertritt die Hessisch-Thüringischen
Staaten der Königlich Preußischen Regierung gegenüber in allen die Auslegung
und Ausführung dieses Vertrags betreffenden Angelegenheiten. Diese Bestim-
mung findet jedoch keine Anwendung auf Fragen, welche lediglich die Interessen
eines einzelnen Vertragsstaats berühren, insbesondere auf Verhandlungen wegen
der Zulassung von Lotterien der im Artikel 5 bezeichneten Art und über An-
nahme und Entlassung von Lotterie-Einnehmern. Über derartige Fragen ist
von der beteiligten Landesregierung unmittelbar mit der zuständigen Königlich
Preußischen Behörde zu verhandeln.
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