Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Artikel 2. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden den Betrieb 
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahre 
1906 zur Ausspielung gelangenden 7. Lotterie einstellen. 
Sie werden während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb dieser 
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskassen eine andere 
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen. 
Artikel 3. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden gegen das 
Spielen in von ihnen nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von 
Losen und Losabschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche 
mit denen des preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz- 
sammlung Seite 255) im wesentlichen übereinstimmen, erlassen, solche auch 
während der Dauer dieses Vertrags ohne Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung weder aufheben noch abändern. 
Artikel 4. 
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten räumen der Königlich 
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht 
ein, innerhalb ihrer Staatsgebiete Lose der Königlich Preußischen Klassen-Lotterie 
zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche die 
Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich 
erachtet, in gleicher Weise, wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu 
treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer, vorbehaltlich 
der besonderen Bestimmungen dieses Vertrags, nach freiem Ermessen anzustellen 
und zu entlassen und die Geschäfte durch sie betreiben zu lassen. 
Artikel 5. 
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird während der 
Dauer dieses Vertrags der Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer 
Geld= oder solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an 
Stelle der Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien 
von einem deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder 
einer anderen Korporation, Vereinigung oder Person veraustaltet werden, sowie
	        
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