181
Artikel 8.
Bei der Besetzung von Lotterie-Einnehmerstellen wird die Königlich Preu-
ßische General-Lotterie-Direktion bei gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und
ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicher-
heit Bewerbern, die dem betreffenden Staate angehören, den Vorzug geben.
Sollten von der Landesregierung hinsichtlich der Bestellung oder Entlassung
eines Lotterie-Einnehmers im einzelnen Falle besondere Wünsche geäußert werden,
so wird diesen von der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion ent-
sprochen werden, falls nicht besondere, der betreffenden Landesregierung mit-
zuteilende Bedenken entgegenstehen.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion oder ihr Vertreter
wird regelmäßig von der beabsichtigten Annahme oder Entlassung eines Lotterie-
Einnehmers der Landesregierung, in deren Gebiete der Einnehmer angestellt
werden soll oder seine geschäftliche Niederlassung hat, zur Erhebung etwaiger
Erinnerungen Kenntnis geben.
Artikel 9.
Als Gegenleistung gegen die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische Regierung
an die Großherzoglich Hessische Hauptstaatskasse in zwei gleichen am 2. Jannar
und 1. Juli jedes Jahres der Vertragsdauer fälligen Raten eine jährliche Rente,
die erste Rate am 1. Juli 1906.
Die Rente beträgt für die ersten 5 Jahre der Vertragsdauer jährlich
1 630 000 +/“, in Worten Eine Million Sechshundertunddreißig Tausend Mark,
in den späteren Jahren aber 16 3/1113, in Worten Einhundertdreiundsechzig Elf-
hundertdreizehntel, des in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente
nach Abs. 4 dieses Artikels zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente
verbliebenen rechnungsmäßigen Uberschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht
mehr als 1630000 MA.
Sollte jedoch in einem Rechnungsjahre die Rente, auf den Kopf der Be-
völkerung der Hessisch-Thüringischen Staaten berechnet, weniger betragen, als
der der preußischen Staatskasse verbleibende Überschuß der Lotterieverwaltung
auf den Kopf der preußischen Bevölkerung, so erhöht sich die Rente für dieses
Rechnungsjahr dergestalt, daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch-
Thüringischen Staaten berechnet, eine gleich hohe Einnahme darstellt, wie der