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II.
Zu Artikel 2 Abs. 2:
Diese Bestimmung findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf ein—
malige Lotterien Anwendung.
III.
Zu Artikel 5 Abs. 2:
Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden ohne Ein—
vernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung, abgesehen von besonderen
Ausnahmefällen, nur solche Lotterien genehmigen oder zulassen, welche zur
Förderung wohltätiger, gemeinnütziger oder für die Kunst oder Kunstgeschichte
oder für die Geschichte bedentsamer Unternehmungen von hervorragendem allge-
meinen Interesse dienen.
IV.
Zu Artikel 5 Abs. 2a):
Ist eine Lotterie für das Gebiet mehrerer Staaten zugelassen, so wird
bei der Berechnung der Spielkapitalien nur derjenige Betrag zu Grunde gelegt,
welcher der Anzahl der zugelassenen Lose entspricht.
V.
Zu Artikel 5 Abs. 1b) bis ö:
1. Unter die Beschränkung auf „vorübergehende Zwecke"“ im Sinne des Artikel 5
Abs. 2 fallen nicht Veranstaltungen zur Förderung lokaler landwirtschaft-
licher Zwecke. «
2.WirdderimArtike15Abs.2a)vorbehalteneBetragvon1.-Jäaufdeu
Kopf der Bevölkerung in einem Staate in einem Jahre nicht vollständig in
Anspruch genommen, so erhöht sich der vorbehaltene Betrag für das nächste
Jahr um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Eine Übertragung
auf ein späteres Jahr findet nicht statt.
3. Die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden der Königlich
Preußischen Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Gelegenheits-
lotterie mit Ausnahme der im Artikel 5 Abs. 4 gedachten Geldlotterien
und Ausspielungen, dem Namen und der Firma ihres Generalunternehmers
und ihrem Spielplane Mitteilung machen.
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