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4. Sie werden auf tunlichste Einschränkung aller Gelegenheitslotterien Bedacht
nehmen.
Insbesondere wird auch die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung bestrebt sein, sobald wie möglich die Einstellung der Lotterie
des Rennvereins für Mitteldeutschland in Gotha herbeizuführen.
VI.
Zu Artikel 6 Abs. 2:
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 2
sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf abzielen,
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in
weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein
geltenden Steuergesetzen belastet werden würde.
2. Die Königlich Preußischen Lotterie-Einnehmer sind nicht Staatsbeamte.
Sollte wider Erwarten die Königlich Preußische Regierung während der
Dauer dieses Vertrags ihnen die Eigenschaft von Staatsbeamten beilegen,
so wird sie den Staaten, in denen die Einnehmer ihren Wohnsitz haben,
denjenigen Ausfall an direkten Staatssteuern erstatten, der diesen Staaten
alsdann hieraus infolge der Vorschrift im § 4 des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt
S. 119) entstehen würde.
VII.
Zu Artikel 7 Abs. 3:
Für die Zuweisung von Losen der Königlich Preußischen Klassenlotterie
an bisherige Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie kommen solche
Lose nicht in Betracht, die im Gebiete des Königreichs Preußen, der Groß-
herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz oder der freien
und Hanusestadt Lübeck abgesetzt worden sein sollten.
VIII.
Zu Artikel 8 Abf. 31
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie=
Einnehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die Landesregierung erfolgen.