Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

187 
IX. 
Zu Artikel 7 und 10 Abs. 2: 
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollek— 
teure und Beamten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nicht begründet. 
X. 
Zu Artikel 8 und 13: 
Die Landesregierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden schon 
vor der Ratifikation dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der 
Königlich Preußischen Lotterie-Einnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die 
I. Klasse der 215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der 
Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihren Staats- 
gebieten wohnhaften bisherigen Kollekteure der Hessisch -Thüringischen Staats- 
lotterie, deren Ubernahme als Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer gemäß 
Artikel 7 Abs. 1 und 2 sie wünschen, und die den dort gestellten Bedingungen 
entsprechen, unter Mitteilung der Nachweise über die Erfüllung dieser Bedin- 
gungen und über die gewünschte Losezahl namhaft machen. 
XI 
Die Ziehungsrequisiten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie werden, 
insoweit sie für die Königlich Preußische Lotterieverwaltung verwendbar sind, 
von dieser zu den Anschaffungskosten übernommen. 
XII. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird darauf Bedacht 
nehmen, diejenigen Geschäfte wie Druckereien und Papiergeschäfte, welche bisher 
für die Direktion oder die Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie 
geliefert haben, auch für die Zukunft mit Aufträgen zu bedenken. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare dieses Protokoll unterzeichnet. 
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung, 
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.