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IX.
Zu Artikel 7 und 10 Abs. 2:
Durch diese Bestimmungen werden Rechtsansprüche der bisherigen Kollek—
teure und Beamten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie nicht begründet.
X.
Zu Artikel 8 und 13:
Die Landesregierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten werden schon
vor der Ratifikation dieses Vertrags so rechtzeitig, daß die Bestellung der
Königlich Preußischen Lotterie-Einnehmer vor Beginn des Losevertriebs für die
I. Klasse der 215. Königlich Preußischen Klassenlotterie erfolgen kann, der
Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion diejenigen in ihren Staats-
gebieten wohnhaften bisherigen Kollekteure der Hessisch -Thüringischen Staats-
lotterie, deren Ubernahme als Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer gemäß
Artikel 7 Abs. 1 und 2 sie wünschen, und die den dort gestellten Bedingungen
entsprechen, unter Mitteilung der Nachweise über die Erfüllung dieser Bedin-
gungen und über die gewünschte Losezahl namhaft machen.
XI
Die Ziehungsrequisiten der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie werden,
insoweit sie für die Königlich Preußische Lotterieverwaltung verwendbar sind,
von dieser zu den Anschaffungskosten übernommen.
XII.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird darauf Bedacht
nehmen, diejenigen Geschäfte wie Druckereien und Papiergeschäfte, welche bisher
für die Direktion oder die Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
geliefert haben, auch für die Zukunft mit Aufträgen zu bedenken.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 in einer einzigen Ausfertigung,
die im Archive der Großherzoglich Sächsischen Regierung hinterlegt bleiben