Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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11. für den XI. Wahlbezirk (die Diözese Creuzburg): 
Amtsgerichtsrat Dr. Schenk in Eisenach, 
12. für den XII. Wahlbezirk (die Diözesen Gerstungen und Vacha): 
Oberamtsrichter Metzuer in Gerstungen, 
13. für den XIII. Wahlbezirk (die Diözesen Dermbach, Kaltennordheim und 
Ostheim): 
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Oberamtsrichter Kromayer in Kaltennordheim, 
14. für den XIV. Wahlbezirk (die Diözesen Neustadt a. O. und Auma): 
Justizrat Haenert in Neustadt a. O., 
für den XV. Wahlbezirk (die Diözese Weida): 
Justizrat Starke in Weida. 
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den 
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt für 
ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion ein- 
zutreten hat. 
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IV. 
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den 
Ort und die Stunde für den Anfang der am 5. Juli d. J. abzuhaltenden Wahl- 
versammlung zu bestimmen und sofort nach dem 25. Juni d. J. in einem 
geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter Hin- 
weisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt zu 
geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare im ordent- 
lichen Kirchendienste aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und das geist- 
liche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach §7 der Synodalordnung und 
§ 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung von den Kirchgemeindevorständen zu 
wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit 
sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben. 
Im übrigen ist nach den in den §§ 8—10 der Synodalordnung ent- 
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den 
8§ 17—23 des Gesetzes vom 17. April 1896 für die Wahl der Landtags- 
abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe jedoch, 
daß die in § 22 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu werden 
braucht.
	        
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