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Art. 18.
Sind auf Ersuchen der im Art. 17 bezeichneten Behörde über die Vor—
schriften dieses Artikels hinausgehende Eintragungen erfolgt, so kann die Be—
hörde das Grundbuchamt um die Löschung ersuchen; auf Antrag des Eigen—
tümers hat sie die Löschung herbeizuführen. Die Löschung erfolgt kostenfrei.
Art. 19.
Im Falle der Aussonderung eines Planteils nach erfolgter Bestätigung
des Zusammenlegungs-Rezesses oder -Plans (Gesetz über die Zusammenlegung
der Grundstücke, vom 5. Mai 1869, § 55) erfolgt die Berichtigung des Grund-
buchs auf Ersuchen der Behörde, welche die Aussonderung bewirkt hat.
Art. 20.
Machen sich in den Fällen des Art. 17 Absatz 1 Ziffer 1 und des Art. 19
Eintragungen erforderlich, welche eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld betreffen, so finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grund-
buchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt soll aber den Besitzer des
Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anhalten,
damit nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und des § 70
Absatz 1 der Grundbuchordnung verfahren werden kann.
Art. 21.
Die für Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungssachen zuständigen
Behörden sind in einem vor ihnen anhängigen Verfahren befugt, das Grund-
buchamt um die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigen-
tümers zu ersuchen, auch die Beibringung der zum Nachweise des Eigentums
erforderlichen Urkunden durch Ordnungsstrafen zu erzwingen.
Art. 22.
Erbpacht= und Laßgüter wie überhaupt solche Güter und Grundstücke,
an welchen dem Besitzer wahres Eigentum nicht zusteht, sind auf den Namen
des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die besondere
Eigenschaft des Guts oder Grundstücks ist als Verfügungsbeschränkung ein-
zutragen.