Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

216 
Art. 15. 
Ist der Wert des Gegenstands des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die 
Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen. Vor der Feststellung 
soll das Bergamt gehört werden. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen. 
Art. 16. 
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Abänderungen, die sich 
aus dem ersten und zweiten Abschnitte dieses Gesetzes ergeben, auch für das 
Bergwerkseigentum, die Realgewerbeberechtigungen, welche ein Blatt im Grund- 
buch erhalten haben, und die im § 128 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche bezeichneten, an einem Grundstücke bestehenden vererblichen 
und übertragbaren Nutzungsrechte. 
Art. 17. 
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigentum in den Fällen des 
achten Abschnitts des Berggesetzes finden die für die Zwangsversteigerung im 
Wege der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, 
soweit sich nicht aus den Artikeln 18 und 19 ein anderes ergibt. 
Art. 18. 
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des 
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei 
dem Gericht offenkundig sind. 
Abschrift dieser Urkunden ist gleichzeitig mit dem Beschlusse, durch welchen 
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, dem Schuldner zuzustellen. 
Art. 19. 
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das 
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage im Verteilungstermine bar zu be- 
richtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.