Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, 
Alter und Todestag des Verstorbenen enthält; 
b) eine tunlichst auf Grund einer Außerung des Arztes, welcher den Ver- 
storbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. 
Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest 
oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sach- 
verständigen (§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig 
erfolgt ist. 
4. Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die 
von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu 
Abs. 3 bis C. Im Auslande kann auf die zu L vorgesehene Bescheinigung 
verzichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Ge- 
sandten oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen bekannt sind. 
5. Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine 
Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen 
ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
6. Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän 
auch darauf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforder- 
lichen Nachweise beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so 
hat der Kapitän auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten. 
§ 2. 
1. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen 
Behörde des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu be- 
stimmenden sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen 
von Angehörigen der Armce oder der Marine von der zuständigen Militär- 
behörde oder Dienststelle, im Auslande in Ermangelung einer für den Ort 
zuständigen Landesbehörde von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu 
verlötenden Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holz- 
sarge dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der 
Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu ver- 
packen, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist.
	        
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