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II.
Dem § 11 wird als zweiter Absatz folgendes angefügt:
„Die Listen der nach § 8 Wahlberechtigten sind nach Wahlunterbezirken
(§ 2 Sa) gesondert aufzustellen."
III.
In 8 14 wird statt „§ 33“ eingefügt:
„§ 32 dritte Bestimmung.“
IV.
In § 28 werden die Worte
„in gemeinschaftlicher Wahlkörperschaft"“
gestrichen.
« V.
Hinter § 28 wird ein neuer § mit folgendem Inhalt eingefügt:
„8S 28a.
Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl-
unterbezirke eingeteilt.
Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk.
Das Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses Amtsgerichts-
bezirke auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die Einteilung ist öffentlich
bekannt zu machen.“
VI.
Der §29 erhält folgende Fassung:
8 29.
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an dem Ort statt,
an dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von dem Staatsministerium
als Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des Amtsgerichts nicht innerhalb
des Wahlunterbezirks liegt (§ 28 a. Absatz 2).
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach deren end-
gültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke ernannten Wahl-
kommissare (§ 15) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt.
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungsbezirks
Tag und Anufangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht dies unter